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A.Vorbemerkungen

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1Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 105 GWB; eine inhaltliche Änderung wurde mit dem Vergaberechtsmodernisierungsgesetz 2016 nicht bewirkt mit Ausnahme der in Abs. 2 Satz 5 vorgenommenen Angleichung an die neue Nummerierung der Vorschriften sowie der veränderten Formulierung der verteidigungs- und sicherheitsspezifischen (statt bisher: verteidigungs- und sicherheitsrelevanten) Aufträgen. Die Formulierung bezieht sich damit auf die Vorschrift des § 104 GWB n. F., die den verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Auftrag definiert; auf die dortige Kommentierung wird verwiesen.

Vergaberecht

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