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B.Organisation und Zuständigkeit der Vergabekammern

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I.Organisation in den Ländern

3Organisation und Aufbau der Vergabekammern werden im Vierten Teil des GWB nur in Grundzügen geregelt, so in § 156 Abs. 1 GWB die Gliederung nach Bundes- und Landesebene. Während sich für die Organisation der Vergabekammern des Bundes in § 158 GWB weitere Vorgaben finden, bleibt den Ländern die organisatorische Anbindung der Vergabekammern, ihre Anzahl, Zuständigkeitsregelung und Geschäftsordnung überlassen. Anzutreffen ist deshalb die Einrichtung einer einzigen Kammer für ein Bundesland, die Einrichtung mehrerer Kammern mit unterschiedlichen Sitzen und örtlich definierter Zuständigkeit oder die Einrichtung von Kammern direkt bei großen Vergabestellen mit einer auf deren Vergaben bezogenen Zuständigkeit.2 Zum Teil sind die Kammern mit mehr als den obligatorischen zwei hauptamtlichen Mitgliedern besetzt, sodass sie sich nochmals in verschiedene Beschlusskörper unterteilen. Trotz dieser organisatorischen Unterschiede hat sich die Vergabenachprüfung eine umfassende Akzeptanz erworben.

II.Sachliche Zuständigkeit der Vergabekammern des Bundes und der Länder (§ 156 Abs. 1 GWB)

4Entsprechend der Eingliederung der Vergabekammern in die Verwaltung – die Entscheidung der Vergabekammer erfolgt durch Verwaltungsakt, § 168 Abs. 3 Satz 1 GWB – ist sachlich zwischen der Zuständigkeit der Kammern des Bundes und der der Länder zu unterscheiden. Gem. § 156 Abs. 1 GWB richtet sich die Zuständigkeit nach der „Zurechenbarkeit“ des in Rede stehenden Auftrags zum Bund oder den Ländern. Die „Zurechenbarkeit“ von Aufträgen der Auftraggeber gem. § 98 GWB wird durch die Vorschrift aus § 159 GWB weiter geregelt, sodass auf die dortigen Ausführungen zu verweisen ist.

III.Anrufung einer unzuständigen Vergabekammer/Verweisung

5Die Folgen der Antragstellung bei einer unzuständigen Vergabekammer sind im Vierten Teil des GWB und der VgV nicht geregelt. Das GWB kennt zwar in Kartellsachen die Abgabe an die zuständige Landes- oder Bundeskartellbehörde (§ 49 Abs. 2 GWB). In der Spruchpraxis der Nachprüfungsstellen wird diese Vorschrift nicht analog herangezogen, die Weitergabe an die für zuständig erachtete Kammer wird in der Form der Verweisung durch Beschluss der gesamten Kammer aber durchweg praktiziert.3 Die Nähe zu einem gerichtlichen Verfahren wird hier als Begründung für die analoge Anwendung der Vorschriften aus §§ 83 VwGO, 17a Abs. 2 Satz 1 GVG angeführt.4 Die Verweisung wird in ebenfalls analoger Anwendung der Vorschrift aus § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG als bindend bis zur Grenze der „offensichtlichen Gesetzeswidrigkeit“5 erachtet.6 Diese Vorgehensweise erscheint sinnvoll, da sie dem Nachprüfungsverfahren schnellen Fortgang gibt. Alternativ müsste auf die Unzuständigkeit hingewiesen und auf die Antragsrücknahme und erneute Antragstellung bei einer anderen Vergabekammer hingewirkt werden. Ein Verweisungsantrag gilt nicht als erforderlich.7 Der Verweisungsbeschluss ist eine Zwischenentscheidung, gegen die die isolierte Beschwerde jedenfalls dann nicht statthaft ist, wenn den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde und die Entscheidung nicht auf offensichtlicher Willkür beruht.8

6Die Verweisung durch ein Gericht an eine Vergabekammer oder umgekehrt ist nicht möglich; der Antrag ist in diesem Fall erst dann anhängig, wenn entsprechender Vortrag gegenüber der Vergabekammer erfolgt.9

IV.Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die Tätigkeit der Vergabekammer

7In das laufende Verfahren vor der Vergabekammer oder deren End- und Zwischenentscheidungen kann, auch wenn die Vergabekammer als Teil der Verwaltung anzusehen ist, richtigerweise nicht durch Anrufung eines Verwaltungsgerichts eingegriffen werden.10 So können – wie im Rahmen des 2007 durchgeführten bundesweiten Wettbewerbs der Allgemeinen Ortskrankenkassen zur Rabattierung ersetzbarer, wirkstoffdefinierter Arzneimittel jedoch geschehen – die Vergabekammern nicht zu Beklagten (!) in verwaltungs- bzw. sozialgerichtlichen Anfechtungs- und Unterlassungsklageverfahren werden. Für die Wettbewerbe der Krankenkassen mit Leistungserbringern gem. § 127 SGB V wird die Nichtzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit nunmehr durch § 51 Abs. 3 SGG ausdrücklich klargestellt

V.Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte

8Für die Rechtsverfolgung unterhalb der Schwellenwerte hat sich der Zivilrechtsweg11 und inhaltlich eine Annäherung an den Primärrechtsschutz herausgebildet, indem ein auf Unterlassen gerichteter Verfügungsanspruch (§§ 935 ff. ZPO) aus dem vorvertraglichen Vertrauensverhältnis angenommen wird.12

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