Читать книгу Thermisches Trennen und Trennschleifen im Feuerwehreinsatz - Daniel Parzies - Страница 5
Оглавление[11]1 Rechtsgrundlagen
Da per jeweiligem Landesfeuerwehrgesetz Kommunen dazu verpflichtet sind, einsatzfähige Feuerwehren aufzustellen und zu unterhalten, um nichtpolizeiliche Gefahren für die Öffentlichkeit und Allgemeinheit abzuwehren, fallen in diesen Bereich auch Technische Hilfeleistungen, die bei Notlagen erfüllt werden müssen. Bei entsprechenden Lagen, wie z.B. ausgedehnten Verkehrsunfällen, Maschinenunfällen und Gebäudeeinstürzen, sind Geräte zum thermischen Trennen und Trennschleifen wichtige Ausrüstungsbestandteile. Die Ausführung der notwendigen Arbeiten unterliegt dabei der Verantwortung der ausführenden Einsatzkräfte. Das anwendende und unterstützende Personal von diesen Geräten muss sich für deren Nutzung deshalb an die folgend aufgeführten Rechtsgrundlagen halten.
1.1 Vorschriften, Verordnungen und Regeln
Vorschriften:
DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention
DGUV Vorschrift 49: Feuerwehren
DGUV Vorschrift 3: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
FwDV 1: Grundtätigkeiten – Lösch- und Hilfeleistungseinsatz
FwDV 2: Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren
FwDV 7: Atemschutz
Verordnungen:
GefStoffV: Gefahrstoffverordnung
LärmVibrationsArbSchV: Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibration
Regeln:
DGUV Regel 113-001: Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)
DGUV Regel 109-001: Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium – Vermeiden von Staubbränden und Staubexplosionen
DGUV Regel 109-002: Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen
DGUV Regel 109-011: Umgang mit Magnesium
DGUV Regel 112-190: Benutzung von Atemschutzgeräten
[12]DGUV Regel 112-192 und 112-992: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz
DGUV Regel 112-194: Benutzung von Gehörschutz
TRAC 001: Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager Allgemeines, Aufbau und Anwendung der TRAC
Die Überwachung und Durchsetzung zur Anwendung und Befolgung dieser Vorschriften, Verordnungen und Regeln werden von den Trägern der Feuerwehren auf die entsprechenden Vorgesetzten und Führungskräfte übertragen. Diese tragen Sorge dafür, dass die Einsatzkräfte entsprechend ausgebildet sind und entsprechende Erst- und Folgeunterweisungen erhalten. Die Unterweisungen müssen regelmäßig erfolgen, jedoch mindestens in jährlichem Abstand, mit einer entsprechenden Dokumentation.
Praxis-Tipp: Auf den ersten Blick erscheint hier eine hohe Anzahl an bindenden Regularien vorzuliegen. Der Aufwand zur Unterweisung dieser lässt sich aber entsprechend komprimieren und vereinfachen, da viele Vorschriften auch in weiteren feuerwehrrelevanten Gebieten Anwendung finden und regelmäßig unterwiesen werden. Die Umsetzung der einzelnen Regeln findet sich zum Großteil auch in den Herstellervorschriften und Bedienungsanleitungen wieder, wo diese praxisgerecht ausgeführt sind. |
1.2 Gefährdungsanalyse
Beim Einsatz von Werkzeugen zum thermischen Trennen und Trennschleifen muss sich die ausführende Einsatzkraft sowie ihre Führungskraft u.a. folgender Risiken und deren Vermeidung bewusst sein:
Brandgefahr durch den Funkenflug und Wärmeleitung der bearbeiteten Werkstoffe.
Gefährdung von umstehenden Personen, zu rettenden Personen und Tieren durch den Funkenflug.
Verletzungen des Gesichts und der Augen durch UV-Strahlung, Späne, abgetrennte Werkstoffteile und Fragmente von Schleifscheiben, falls diese zerstört werden.
Gehörschäden durch entstehenden Lärm.
[13]Schnittgefahr durch die laufenden Geräte, Grate und Schnittkanten an den bearbeiteten Werkstoffen.
Schädigung der Atemorgane und Augen durch auftretende Gase, Stäube und Rauchentwicklung.
Verletzungen durch herabfallende/abgetrennte Werkstoffteile.
Rückschläge durch unter Spannung stehender Bauteile und falsches Ansetzen von Trennscheiben.
Gefährdung durch elektrische Spannung bei elektrisch angetriebenen Trennschleif- und Plasmaschneidgeräten.
Abgase bei mit Verbrennungsmotor betriebenen Geräten.
Stolpern über Kabel und Schläuche.
Feuergefahr durch Kraftstoffe beim Tanken von mit Verbrennungsmotor betriebenen Geräten.
Explosionsgefahr durch Sauerstoff und Brenngase.
Mechanische Gefahren durch Druckluft sowie umfallende geschnittene Teile.
Diese Punkte müssen um die entsprechenden örtlichen Begebenheiten natürlich ergänzt werden. Dementsprechend müssen seitens der Träger der Feuerwehr entsprechende Gefährdungsanalysen individuell für Einsatz und Ausbildung erstellt und hieraus abgeleitete Betriebsanweisungen für die genutzten Geräte verfasst werden, die jeder Einsatzkraft zugänglich ausliegen.