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6.4 Fazit

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Aus der Begriffsgeschichte der Personensorge zeigt sich, dass sich die Auslegung dieses Begriffs deutlich an der gesetzlichen Systematik anlehnt. Diese führte im alten Recht zu einer Unterscheidung von tatsächlicher Personensorge und Personensorge als Aufgabenbereich. Dieser doppelten Personensorge kam im alten Vormundschaftsrecht deshalb keine wesentliche Bedeutung zu, weil einerseits das Massnahmensystem wenig Flexibilität zuliess und deshalb die Rechtsmacht im Grundsatz klar zugewiesen war. Andererseits war die Unterscheidung vielleicht auch weniger bedeutsam, weil die Massnahmen stärker auf Vermögenssorge ausgerichtet waren und die Personensorge eher als Nebeneffekt der Massnahme verstanden wurde.

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Mit dem revidierten Recht und den flexibilisierten Beistandschaftsarten wurde aber diese Unterscheidung bedeutsamer, denn es zeigten sich aufgrund der unbesehenen Übernahme der Begrifflichkeiten aus dem vorrevidierten Recht Unstimmigkeiten. Mit der hier auf KAUFMANN zurückgehenden Unterscheidung der Personensorge im Sinne der Aufgabenbereiche und im Sinne der Rechtsmacht dürften diese Unstimmigkeiten geklärt werden und das im alten Recht schon bestehende Konzept der doppelten Personensorge klarer hervortreten.

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In Bezug auf die Reichweite der Personensorge in Abgrenzung zur Vermögenssorge ist ein zurückhaltender Massstab zugunsten der Personensorge anzuwenden. Einkommens- und Vermögensverwaltung als eigenständige Aufgabenbereiche beziehen sich weitgehend auf die laufenden Bedürfnisse bzw. den Lebensalltag der schutzbedürftigen Person.

Die Begleitbeistandschaft

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