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IV. Relevanz für Aufsichtsbehörden

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Durch die teils schwierigen Abgrenzungsfragen bei der Umsetzung der Informationspflichten nach Abs. 1 kommt den Aufsichtsbehörden eine wichtige Orientierungsfunktion zu. So wird ein einheitliches Niveau bei der Umsetzung der Informationspflichten nur gewährleistet werden können, wenn die teils schwammigen und widersprüchlichen Anforderungen nach Abs. 1 durch Empfehlungen und „Best Practice“-Richtlinien der Aufsichtsbehörden konkretisiert werden.

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