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V. Relevanz für das Datenschutzmanagement

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Die Informationspflichten nach Abs. 1 erfordern auf Seiten des Datenschutzmanagements nicht nur eine systematische Erfassung sämtlicher Verarbeitungsprozesse, sondern zudem auch ein so detailliertes Verständnis, dass eine präzise wie verständliche Beschreibung möglich ist. Dies setzt eine enge Zusammenarbeit zwischen Rechts- und Datenschutzabteilungen mit Fachbereichen und Technik voraus, die auch prozessual abgebildet werden muss, um künftige Änderungen und Ergänzungen bei Datenverarbeitungsprozessen entsprechend in den Informationen an die Betroffenen zu berücksichtigen.

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Das Datenschutzmanagement wird zudem durch die knappen Fristen nach Abs. 3 und 4 vor Herausforderungen gestellt. Dabei wird es entscheidend sein, den Eingang und die weitere Bearbeitung von Anträgen hinreichend zu dokumentieren und Prozesse zur Verfügung zu stellen, Betroffene möglichst automatisiert über den Stand der Bearbeitung ihres Antrages zu informieren. Für die elektronische Bearbeitung bieten sich insbesondere Ticketsysteme an, mit denen der Eingang und die systematische Verarbeitung von Anfragen erfasst, Betroffene über Statusänderungen informiert und Bearbeitungszeiten überwacht werden können. Hierbei bietet sich insbesondere ein entsprechendes Eskalationsmanagement bei solchen Anfragen an, bei denen sich die Notwendigkeit einer Fristverlängerung abzeichnet.

DS-GVO/BDSG

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