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Die Ferndiagnose
ОглавлениеDer kaufmännische Angestellte Fritz W. war viele Jahre lang an verantwortlicher Stelle im Verkauf einer Sanitär- und Heizungsfirma im Raum Hannover tätig. Ein anhaltendes Wirbelsäulenleiden zwang ihn mit 48 Jahren in den vorzeitigen Ruhestand.
Seit Weihnachten 1992 litt Fritz W. an einem grippalen Infekt. In der Nacht vor Silvester weckte er gegen zwei Uhr morgens seine Ehefrau, die sich noch sehr genau an die nun folgenden Ereignisse erinnert. Er berichtete ihr von massiver Atemnot. Fritz W. war aufgestanden und hatte sich als eine Art Selbsthilfemaßnahme mit ausgestreckten Armen an die Wand des Schlafzimmers gestellt. Seine Frau sah, wie er nach Luft rang. Sie fragte, ob sie nicht den Hausarzt anrufen solle. Fritz W. lehnte zunächst ab und verlangte nach ihren Asthmatabletten (die Ehefrau litt unter Asthma bronchiale). Sie gab ihm die Tabletten, rief aber trotzdem den Hausarzt an. Der Anrufbeantworter teilte ihr mit, dass sich Dr. E. in Urlaub befand. Gleichzeitig wurde auf dem Band der ortsansässige Dr. St. als Bereitschaftsarzt genannt.
Gegen 2.15 Uhr rief Frau W. diesen Arzt an und schilderte ihm den Zustand des Ehemanns. Sie bat ihn um einen Hausbesuch, weil er unter akuter Atemnot litt und sie Angst habe, er könne ersticken. »Nun mal langsam«, erwiderte Dr. St., »so schnell erstickt man nicht.« Ein Hausbesuch sei wohl nicht erforderlich. Herr W. solle sich auf die Arme aufstützen und langsam tief durchatmen.
»Mein Mann hat das schon gemacht. Wir kennen diese Übung, weil ich selbst unter Asthma bronchiale leide. Trotzdem ist es nicht besser geworden.«
Fritz W. war auf den Flur gegangen und hatte sich auf das Treppengeländer gestützt, wobei er weiter nach Luft rang. Auch das berichtete Frau W. dem Arzt. Er bat sie, den Puls fühlen. Sie versuchte es, erklärte aber dann, sie könne nichts feststellen, vielleicht auch wegen der Anspannung. Dr. St. bat sie, den Herzschlag zu fühlen und ihm zu berichten, ob das Herz auffallend schnell schlägt. Frau W. berichtete, sie sei sich nicht sicher: »Manchmal fühle ich den Herzschlag und manchmal nicht. Ich weiß auch nicht.«
Dr. St. fragte, welche ihrer eigenen Medikamente sie dem Ehemann schon gegeben habe. Er war mit der Antwort zufrieden. »Nun warten Sie mal ab. Schließlich müssen die Medikamente erst einmal wirken. Rufen Sie mich in einer Stunde wieder an.« Frau W. insistierte. Sie habe ihrem Mann auch einen Stoß Aerosol Allergospasmol (Medikament gegen Asthma bronchiale) verabreicht, ohne dass sich eine Besserung eingestellt habe.
Dr. St. ließ sich nicht erweichen. Sie solle die Wirkung der Tabletten abwarten.
Man muss an dieser Stelle einfügen, dass der Wohnort des Patienten von der Praxis des Bereitschaftsarztes drei Kilometer entfernt war. Dr. St. hätte binnen weniger Minuten eintreffen können.
Wichtig ist auch, dass Dr. St. die Eheleute W. nicht kannte. Er war nicht ihr Hausarzt. Trotzdem hat er keine Fragen nach etwaigen Vorerkrankungen oder Vorbefunden gestellt.
Gegen drei Uhr rief Frau W. erneut an, weil sich der Zustand des Ehemanns nach ihrem Eindruck verschlechtert hatte. Er rang immer stärker nach Luft, was sie dem Arzt eindringlich schilderte, mit der erneuten Bitte um den bislang abgelehnten Hausbesuch. Dr. St. erklärte, sie solle den Patienten ins Auto setzen und in seine Praxis bringen.
Frau W. versuchte es. Sie bat den Ehemann, langsam die Treppen hinunterzugehen bis zur Garage. Nach ein paar Schritten blieb er stehen. »Es geht nicht mehr«, keuchte er. »Ich kriege keine Luft. Siehst Du das nicht? Ich kann gar nicht mehr gehen!« Fritz W. lehnte sich mehrfach mit erhobenen Armen an den Wänden im Treppenflur an und rang laut röchelnd nach Luft.
Frau W. rannte zum Telefon. Sie flehte den Bereitschaftsarzt regelrecht an, sofort zu kommen, ihr Ehemann würde ersticken. Als der Arzt den Besuch zum dritten Mal ablehnte, schrie sie ihn an: »Was sind Sie denn für ein Arzt? Wer hat Sie denn zum Bereitschaftsdienst eingeteilt? Wenn Sie nicht kommen, geben Sie mir doch das Rote Kreuz, oder ich rufe die Polizei!«
Frau W. war zum damaligen Zeitpunkt Chefsekretärin des Sparkassendirektors, also an beherzte Auftritte gewöhnt. Dr. St. blieb hart. Er wies die lästige Anruferin mit dem Hinweis zurecht, dass er bei dem telefonisch geschilderten Befund vermutlich eine Infusion verabreichen müsse. Das ginge nur in seinen Praxisräumen. Frau W. solle notfalls ein Taxi bestellen.
Als sie erklärte, dass ihr Ehemann nicht mehr allein und auch nicht mit ihrer Unterstützung in ein Taxi einsteigen könne, gab Dr. St. zur Antwort, sie müsse dann eben einen Krankenwagen rufen.
In ihrer Not rief Frau W. eine Nummer des Roten Kreuzes an, die sie sich vom Anrufbeantworter ihres Hausarztes notiert hatte. Die Rettungswache des DRK und auch die Krankenwagen waren im örtlichen Kreiskrankenhaus stationiert. Der Rettungssanitäter, der den Anruf entgegennahm, erklärte ihr, dass der Rettungsdienst für solche Transporte »nicht zuständig« sei. Sie müssten von einem Arzt angeordnet werden. Sie solle den Bereitschaftsarzt wieder anrufen, damit dieser den Transport anordnen könne.
Frau W. rief zum vierten Mal bei Dr. St. an. Sie bat ihn darum, wegen der nunmehr äußersten Dringlichkeit selbst beim Rettungsdienst anzurufen und den Krankentransport anzuordnen. Das sagte der Arzt auch zu.
Fritz W. litt inzwischen unter massiven Schweißausbrüchen. Er wurde im Gesicht immer blasser. Die Ehefrau legte ihm ein nasses Handtuch auf die Knie. So hatte sie es für ihre eigenen Asthmaanfälle gelernt.
Da immer mehr Zeit verging, rief Frau W. gegen 03.35 Uhr erneut bei der Rettungswache an. Überraschend wurde ihr erklärt, dass kein Arzt sich gemeldet habe.
Voller Zorn und in panischer Angst rief sie zum fünften Mal bei Dr. St. an. Nun meldete sich dessen Ehefrau. Ihr Mann habe sich leider nicht den Namen und die Anschrift notiert. Er könne der Rettungswache deshalb nicht sagen, wo sie den Wagen hinschicken soll.
Frau W. war völlig aus dem Häuschen. Sie teilte der Arztgattin die Anschrift mit und drohte an, dass die Sache ein Nachspiel haben werde.
Es war schließlich 4.43 Uhr geworden (Notiz in der Rettungswache), als Dr. St. den Rettungsdienst anrief. Seit dem ersten Anruf von Frau W. beim Bereitschaftsarzt waren also mehr als zweieinhalb Stunden vergangen, ohne dass dem Patienten irgendeine Hilfe zuteil geworden war.
Der Rettungswagen fuhr um 4.50 Uhr los und traf kurz darauf ein. Einer der Sanitäter wunderte sich bereits bei der Anfahrt über die ungewöhnliche Anweisung, einen Patienten nachts in die Praxis des Bereitschaftsarztes zu fahren, zumal die Transportstrecke am Kreiskrankenhaus vorbeiführte.
Als die Sanitäter eintrafen, fanden sie den Patienten nach Luft schnappend in einem Sessel. Sie holten eine Trage und kehrten ins Haus zurück, wo ihnen Fritz W. entgegentaumelte. Er wurde mit Sauerstoff versorgt. Wegen seines besorgniserregenden Zustands sahen sich die Sanitäter dazu veranlasst, ihn direkt ins Kreiskrankenhaus zu fahren.
Frau W. fuhr mit. Ihr Mann konnte kaum sprechen, er fragte stockend: »Wie lange dauert das denn noch?« Frau W. versuchte ihn durch ständiges Streicheln zu beruhigen. Sie wusste nicht, dass dies seine letzten Worte gewesen waren.
Das Krankenhaus wurde von den Rettungssanitätern während der Anfahrt telefonisch unterrichtet. Der Wagen hielt vor dem Patienteneingang. Fritz W. wurde von der Sauerstoffzufuhr abgeklemmt und in den Haupteingang gerollt. Hier vergingen mehrere Minuten, bis eine Ärztin auftauchte. Sie nahm Fritz W. auf der Bahre mit in den Lift, um ihn in den nächsten Stock zu fahren.
Es vergingen mindestens dreißig bis vierzig Minuten, in denen Frau W. im Warteraum saß. Schließlich kam ein Arzt und erklärte in etwa wörtlich: »Frau W., Ihr Mann ist jetzt reanimiert, aber wir können nichts weiter sagen. Sie müssen mit dem Schlimmsten rechnen. Morgen sehen wir weiter. Sobald wir etwas wissen, werden Sie benachrichtigt.«
Im Aufnahmebefund des Krankenhauses wird hervorgehoben, dass der Patient in einem lebensbedrohlichen Zustand eingeliefert wurde, mit tief zyanotischer (blau gefärbter) Haut und Schleimhäuten ohne Reaktion auf Licht. Ein sicheres Atemgeräusch war über beide Lungen nicht mehr festzustellen. Puls und Blutdruck waren nicht sicher messbar, die Fußpulse beidseits nicht zu ertasten. Der Patient war nicht ansprechbar und Muskeleigenreflexe waren nicht auslösbar. Es erfolgte eine sofortige Intubation und Beatmung mit allmählicher Anhebung des Blutdrucks.
Auf Deutsch: Der Patient befand sich bei der Einlieferung in akuter Lebensgefahr. Es stellte sich schließlich ein sogenanntes apallisches Syndrom (Hirnstarre) ein, weil aufgrund des anhaltenden Sauerstoffmangels Teile des Großhirns abgestorben waren. Fritz W. ist aus diesem Zustand nicht mehr erwacht.
Seine Ehefrau hat ihn wochen- und monatelang besucht, indem sie in ihren Arbeitspausen und nach Dienstschluss von der Kreissparkasse zum nahegelegenen Krankenhaus fuhr – immer in der Hoffnung auf ein Wiedererwachen, immer mit den Worten: »Hallo Fritz, ich bin wieder da. Erkennst Du mich?« Sie war lange davon überzeugt, dass er bei dieser Begrüßung die Augen bewegte und für einen Moment aufschlug. Sie sprach mit ihm, erzählte ihm Geschichten, zum Beispiel von Minko, seinem Lieblingskater, und berichtet den Ärzten und Schwestern von den Reaktionen, die sie an ihm wahrnahm.
Das Personal nahm diese Berichte freundlich, aber ohne nachfolgende Therapieversuche zur Kenntnis. Gelegentlich gaben Ärzte ihr zu verstehen, dass die von ihr festgestellten Reaktionen ihrem Wunschdenken entsprächen.
So verging ein halbes Jahr. Die Ärzte kamen zu dem Entschluss, den Patienten in ein Schwerstpflegeheim zu verlegen. Frau W. wurde durch den Pflegedienstleiter davon in Kenntnis gesetzt. Es war ihr 33. Hochzeitstag. Sie hatte einen Blumenstrauß mitgebracht. Die Krankenschwester nahm ihn ihr ab mit dem Worten: »Jetzt ist Feierabend, der Mann muss raus.«
Für kurze Zeit keimte dann neue Hoffnung auf. Die Leiterin einer Spezial-Rehaklinik erschien und erklärte, sie wolle eine Therapie mit Wassergymnastik versuchen, um stärkere Reaktionen auszulösen. Frau W. klammerte sich an diesen Strohhalm. Doch zu der Verlegung kam es nicht mehr, weil ihr Mann am 7. August 1993 verstarb.
Der Fall W. wirbelte in der niedersächsischen Kleinstadt viel Staub auf. Die Verweigerung der dringend gebotenen Versorgung durch den Bereitschaftsarzt sprach sich herum, zumal Fritz W. ein bekannter Mitarbeiter einer ebenso renommierten Sanitär- und Heizungsfirma war und seine Frau als »rechte Hand« des Sparkassendirektors galt. So blieb der Fall straf- und zivilrechtlich nicht ohne Folgen.
Das zuständige Schöffengericht hat in einem mehrtägigen und von starken Emotionen getragenen Strafverfahren den Bereitschaftsarzt Dr. St. wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Das Gericht zog mit dieser Entscheidung die Konsequenz aus zwei eingeholten medizinischen Gutachten. Insbesondere ein renommierter Rechtsmediziner hatte keinen Zweifel daran gelassen, dass die über Stunden anhaltende und zunehmende Atemnot zu einem Herzversagen führte, in dessen Folge eine Unterversorgung des Hirns mit Sauerstoff eintrat. Bei rechtzeitiger Einlieferung ins Krankenhaus wäre die spätere Hirnstarre vermieden worden. Für eine solche adäquate Versorgung stand nach Überzeugung des Rechtsmediziners ausreichend Zeit zur Verfügung.
Das Gericht hat in seinem Urteil unter anderem festgestellt:
»Das Verhalten des Angeklagten in jener Nacht ist nicht mit einem einmaligen Ausrutscher eines Autofahrers zu vergleichen, der eine Sekunde nicht aufgepasst und hierdurch einen anderen Menschen getötet hat. Der Angeklagte hatte hier circa. zwei Stunden Zeit, sich zu dem um Luft ringenden Patienten zu begeben und es innerhalb dieser Zeit nicht einmal für nötig befunden, sich nach der Anschrift zu erkundigen. Das Verhalten des Angeklagten liegt an der Grenze zum Totschlag, und das Gericht sieht es als eine Dummheit des Angeklagten an, die Gefahrenlage nicht erkannt zu haben. Anderenfalls hätte er wegen vorsätzlichen Totschlages zur Rechenschaft gezogen werden müssen.«
Der Arzt ging in Berufung. Das Urteil wurde zunächst in eine Geldstrafe von 16.000 DM umgewandelt und schließlich wegen Verfahrensfehler gegen Zahlung einer hohen Geldbuße, unter anderem in Höhe von 18.500 DM an die Witwe, eingestellt. Gleichzeitig wurden der Arzt und die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Im Rahmen dieses Zivilprozesses hat Irmgard W. auf dem Wege des Vergleichs 45.000 DM erhalten.
Eine Befragung von Irmgard W. im Jahre 2012, zwanzig Jahre nach dem Tod ihres Mannes, hat gezeigt, wieviel Bitterkeit aus dem Verfahren zurückgeblieben ist.
Die stundenlange Weigerung des Arztes, den erbetenen Hausbesuch durchzuführen, hat die Familie zerstört und Frau W. trotz der Entschädigung in finanzielle Bedrängnis gebracht. Die Ehe war kinderlos. Frau W. hatte unmittelbar vor den tragischen Ereignissen das von ihren Eltern ererbte Wohnhaus saniert und umgebaut. Die aufgenommenen Baudarlehen konnten mit der im Zivilprozess erstrittenen Entschädigung teilweise getilgt werden. Frau W. hatte aber auch den behindertengerechten Umbau des Erdgeschosses in Auftrag gegeben, weil sie davon ausging, dass ihr Mann auf den Rollstuhl angewiesen sein würde. Die dadurch entstanden Kosten konnte sie nicht mehr zügig abtragen, weil sich der Rentenanspruch nach dem Tod des Ehemanns reduzierte.
Das Wohnhaus ist inzwischen sanierungsbedürftig. Eine neue Kanalisation muss verlegt werden, am Dach stehen Reparaturarbeiten an. Das alles muss Frau W. von den Renteneinkommen finanzieren, das sie inzwischen erhält. »Ich frage mich immer wieder, welchen Sinn das alles noch hat. Mein Mann ist jetzt zwanzig Jahre tot, Kinder haben wir nicht. Was ich mit aller Kraft noch zur Sanierung in das Haus stecke, kommt eines Tages unter den Hammer. Ich kann mir kaum etwas leisten und habe seit zwanzig Jahren keinen Urlaub mehr gemacht. Ich gehe nirgendwo hin und warte nur darauf, dass ich eines Tages erlöst werde. Mein Leben hat seit dem Tod meines Mannes keinen Sinn mehr. Wir haben uns so auf den gemeinsamen Lebensabend gefreut. Das ist alles vorbei. Alles das können weder die Bestrafung des Arztes noch der Schadensersatz wiedergutmachen.«
Folgen dieser Art werden im Gedanken des Schadensersatzes nicht angemessen berücksichtigt. Man sollte die üblichen Parameter überdenken.
Medizinrechtlich war das Verhalten des Bereitschaftsarztes eine eklatante Verletzung des hippokratischen Eids. Eine Ferndiagnose bei einem unbekannten Patienten, ohne Kenntnis von Vorerkrankungen und Vorbefunden, ist schlicht unzulässig und verstößt gegen Grundregeln der Humanität.
Man sollte meinen, dass solche Fälle den Entzug der Approbation zur Folge haben. Weit gefehlt: Zuständig dafür sind nicht die Straf- oder Zivilgerichte, sondern Ärztekammern und Berufsgerichte. Das sind erfahrungsgemäß stumpfe Schwerter. Es ist nicht bekannt geworden, ob die Approbation des Bereitschaftsarztes Dr. St. je in Zweifel gezogen wurde. Er war nur gezwungen, seine Praxis aufgrund der Publizität des Falls in eine andere norddeutsche Stadt zu verlegen. Man kann nicht davon ausgehen, dass er aus dem Vorgang gelernt hat. Das Schöffengericht hatte ihm in dem zitierten Urteil noch völlige Uneinsichtigkeit bescheinigt.