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Drittstaaten, sichere

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»Sichere Drittstaaten« sind nach § 26a Asylverfahrensgesetz und den verfassungsrechtlichen Vorgaben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie weitere europäische Staaten, in denen die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Dies sind: Norwegen und die Schweiz. Wenn ein Ausländer bereits einen dieser Staaten erreicht hat, in dem er gleichfalls Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten kann, ist ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland schon an der Grenze zu verweigern. Denn wer aus einem »sicheren Drittstaat« einreist, kann sich nicht mehr auf das Grundrecht auf Asyl berufen.

Wörterbuch zur Sicherheitspolitik

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