Читать книгу Multilaterales Instrument - Florian Haase - Страница 31

Оглавление

Multilateral ConventionTeil I Geltungsbereich und Auslegung von Ausdrücken › Artikel 1 Geltungsbereich

Artikel 1 Geltungsbereich

Durch dieses Übereinkommen werden alle unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, wie sie in Artikel 2 (Auslegung von Ausdrücken) Absatz 1 Buchstabe a bestimmt sind, geändert.

Kommentierung

I.Zweck der Vorschrift1 – 4

II.Bezug zum OECD-MA5

III.Kommentierung6 – 10

IV.Umsetzung in Deutschland11, 12

I. Zweck der Vorschrift

1

Art 1 bezieht sich auf den sachlichen Anwendungs- oder Geltungsbereich des MLI und definiert damit dessen Regelungsgegenstand in materieller Hinsicht. Die Vorschrift enthält kein Sachrecht, sondern ist gleichsam als übergeordnetes Meta-Recht eine Verfahrensvorschrift, die sich ausschließlich auf das Funktionieren des MLI als solches versteht. Die Norm ist eng im Zusammenhang mit der Entstehungsgeschichte des MLI zu sehen, wonach die unterzeichnenden Staaten zwar möglichst breitflächig einerseits auf die Umsetzung der Ergebnisse des BEPS-Projekts der OECD verpflichtet werden sollten, andererseits aber eine größtmögliche Flexibilität zu gewährleisten war, um möglichst viele Staaten mit teils sehr unterschiedlichen Interessen zur Unterzeichnung zu bewegen.

2

Als Maximalkonsequenz dieses Befunds steht es den unterzeichnenden Staaten frei, festzulegen, auf welche bestehenden DBA das MLI Anwendung finden soll. So könnte das MLI etwa in Bezug auf das DBA Deutschland-Italien anwendbar sein, wenn dieses DBA iSd MLI als sog erfasstes Steuerabkommen definiert würde, wohingegen das DBA Deutschland-Frankreich hiervon gänzlich unabhängig zu beurteilen wäre und bei Nichteinordnung als erfasstes Steuerabkommen für sich genommen fortbestehen und von den Regelungen des MLI künftig nicht berührt würde.

3

Hinzu treten weitere Voraussetzungen für die grds Anwendbarkeit des MLI, die indes an anderer Stelle im MLI geregelt sind. So muss der Vertragsstaat eines bereits bestehenden DBA selbstverständlich auch Signatarstaat des MLI sein, damit Letzteres eingreifen kann. Damit wäre der sog persönliche Geltungsbereich angesprochen, der im MLI nur sehr mittelbar in Art 34 angesprochen ist. Für den Signatarstaat muss das MLI entsprechend in Kraft getreten und im Weiteren gem Art 35 freilich auch individuell für diesen Staat wirksam geworden sein.

4

In engem Zusammenhang mit dem persönlichen Anwendungsbereich steht zudem zugleich der räumliche Geltungsbereich des MLI, denn dieses gilt für das Staatsgebiet des jeweiligen Vertragsstaats (den das MLI in Art 2 Abs 1 Buchst b) Vertragspartei nennt) sowie für sog Gebiete, die nach Art 2 Abs 1 Buchst b) ii) ebenfalls dem MLI beitreten können (Näheres zum Beitritt von Gebieten ist in Rn 28 der Explanatory Statements zu Art 2 MLI enthalten). Ferner können Vertragsparteien stellvertretend für Gebiete mit nichtstaatlichem Charakter unter bestimmten Voraussetzungen eine Anwendung des MLI herbeiführen. Der räumliche Anwendungsbereich eines erfassten Steuerabkommens wird durch das MLI hingegen nicht geändert (vgl Rn 31 der Explanatory Statements zu Art 2). Der sog zeitliche Geltungsbereich des MLI ist schließlich etwas detaillierter in den Art 35–37 geregelt.

II. Bezug zum OECD-MA

5

Eine Entsprechung der Vorschrift sucht man im OECD-MA vergebens. Zwar ist auch dort in Art 1 der sachliche bzw. persönliche Anwendungsbereich geregelt, wonach das OECD-MA nur für Personen gilt, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Diese Vorschrift richtet sich allerdings an Steuerpflichtige, soweit sie Personen iSd Art 3 Abs 1 Buchst a) OECD-MA und im Weiteren ansässig iSd Art 4 Abs 1 OECD-MA sind. Art 1 des MLI hingegen wendet sich aufgrund seiner Rechtsnatur als Verfahrensvorschrift nicht an Steuerpflichtige, sondern an die Vertragsstaaten des MLI. Sofern die Voraussetzungen dieses Art 1, die weiteren, og Bedingungen für die Anwendung des MLI erfüllt sind und die Vertragsstaaten nicht von ihrem Recht zum „Opting-out“ hinsichtlich einzelner sachrechtlicher Normen oder einzelner Absätze solcher Normen Gebrauch gemacht haben, ändert das MLI einzelne Art eines bestehenden DBA ab und hat damit mittelbar auch Auswirkungen auf die von diesem DBA erfassten Personen entsprechend Art 1 OECD-MA.

III. Kommentierung

6

Art 1 steht nicht für sich alleine und kann auch nicht für sich alleine angewendet werden, sondern steht in engem Zusammenhang mit dem dort explizit in Bezug genommenen Art 2 Abs 1 Buchst a), in dem der Ausdruck „erfasstes Steuerabkommen“ legaldefiniert ist. Der Ausdruck „erfasstes Steuerabkommen“ bedeutet danach ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, das in Kraft ist zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien und/oder Gebieten oder Hoheitsgebieten, die Vertragsparteien eines derartigen Abkommens sind und für deren internationale Beziehungen eine Vertragspartei zuständig ist, sowie in Bezug auf welches jede derartige Vertragspartei dem Verwahrer eine Notifikation übermittelt hat, in der das Abkommen sowie sämtliche Änderungs- und Begleitübereinkünfte dazu (unter Angabe des Titels, der Namen der Vertragsparteien, des Datums der Unterzeichnung und ggf des Datums des Inkrafttretens) als Abkommen aufgeführt sind, das von diesem Übereinkommen erfasst sein soll.

7

Um Verwechslungen und Missverständnissen bei dieser wichtigen Frage der Definition der erfassten Steuerabkommen vorzubeugen, sieht es die Methodik des MLI vor, dass die Vertragsparteien dem Verwahrer iSd Art 39 (das ist gewissermaßen der „Hüter“ des MLI) ausdrücklich und unter detaillierter Angabe der vorgenannten Daten mitteilen müssen, welche bereits bestehenden DBA eines Vertragsstaats als erfasste Steuerabkommen iSd MLI gelten sollen.

8

Erfasst werden grds nur bereits bestehende und in Kraft befindliche Abkommen, die Steuern vom Einkommen betreffen. Aus Rn 25 der Explanatory Statements zu Art 2 MLI geht hervor, dass Abkommen betreffend die Seeschiff- und Luftfahrt sowie Sozialversicherungsabkommen nicht unter Art 1 qualifizieren. Die Sachnormen des MLI würden in Bezug auf diese Abkommen ohnehin keinen oder nur einen sehr eingeschränkten Sinn ergeben, weil die abkommensbezogenen Ergebnisse des BEPS-Projekts insoweit nicht relevant sind.

9

Die Festlegung der erfassten Steuerabkommen kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des MLI oder im Wege der Ergänzung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Festlegung ist, wie sich aus Rn 33 der Explanatory Statements zu Art 2 ergibt, allerdings eine statische und keine dynamische. Den Vertragsstaaten steht es nämlich frei, auch nach der Unterzeichnung des MLI bereits bestehende DBA fortzuschreiben oder zu kündigen. Dies ergibt sich ausdrücklich aus Art 30.

10

Damit ist zugleich eine der wichtigsten Fragen der praktischen Anwendung des MLI für die Zukunft angesprochen, nämlich die Frage nach den Konsequenzen der zeitlich späteren Änderung bereits bestehender, erfasster Steuerabkommen. Art 30 legt nahe, dass die bilaterale, zeitlich spätere Änderung dem MLI vorgeht und dass insoweit das MLI seinerseits wiederum abgeändert würde. Insofern wird es darauf ankommen, ob das MLI in der Zukunft fortgeschrieben wird. Geschieht dies zeitlich nach der späteren Änderung eines bestehenden DBA, würde wiederum nach Lage der Dinge dieses DBA durch die Neufassung des MLI ein weiteres Mal geändert.

IV. Umsetzung in Deutschland

11

Art 1 hat eine ganze zentrale Bedeutung auch und gerade für die Anwendung des MLI insgesamt, weil Deutschland entscheiden musste, auf welche der knapp über 90 in Kraft befindlichen dt DBA auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen das MLI angewendet werden soll. Schon im Entstehungsprozess des MLI wurde deutlich, dass viele Staaten einer Anwendung des MLI etwa auf bereits seit längerem in Neuverhandlung befindliche oder erst kürzlich neu abgeschlossene oder revidierte DBA skeptisch gegenüberstanden. Dies wird auch durch Rn 26 der Explanatory Statements zu Art 2 reflektiert. Insofern wurde mit Spannung erwartet, welche DBA Deutschland als erfasste Steuerabkommen iSd Art 1 definieren würde.

12

Die folgenden 35 DBA sind nach der Entscheidung Deutschlands per 7.6.2017 als erfasste Steuerabkommen für die Zukunft von der Anwendung des MLI betroffen (eine spätere Nachnominierung bleibt möglich und wird sicherlich erfolgen): Österreich, Bulgarien, China, Costa Rica, Kroatien, Zypern, Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Slowakei und Tschechien), Großbritannien, Estland, Finnland, Frankreich, Ungarn, Irland, Israel, Italien, Japan, Korea, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mauritius, Mexiko, Niederlande, Neuseeland, Rumänien, Russische Föderation, Slowenien, Spanien, Türkei, Vereinigte Arabische Emirate, Dänemark, Vereinigte Staaten.

Multilaterales Instrument

Подняться наверх