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b) In Kraft befindliches Abkommen

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Das im vorstehenden Sinne grds für das MLI qualifizierende „Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen“ muss ferner zum Zeitpunkt der Benennung als erfasstes Steuerabkommen zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien und/oder Gebieten oder Hoheitsgebieten, die Vertragsparteien eines derartigen Abkommens sind und für deren int Beziehungen eine Vertragspartei zuständig ist, in Kraft sein.

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Ob dies der Fall ist, bestimmt sich ausschließlich nach den Bestimmungen des jeweiligen DBA. Nach diesem ist somit zu prüfen, ob sein räumlicher und zeitlicher Anwendungsbereich gegeben ist und ob das DBA (noch oder schon) wirksam ist (gem der Rn 31 der Explanatory Statements zu Art 2 wird der räumliche Anwendungsbereich von DBA durch das MLI ausdrücklich nicht berührt). Diese Wirksamkeit muss für beide oder sämtliche Vertragsstaaten festgestellt werden, wobei zu konstatieren ist, dass die weit überwiegende Zahl der derzeit in der Welt in Kraft befindlichen DBA bilaterale Verträge sind. Es gibt aber Ausnahmen wie etwa die Nordische Konvention, sodass hier die Wirksamkeit in Bezug auf sämtliche Vertragsstaaten zu prüfen wäre. Zudem sind neben den Vertragsparteien auch Gebiete und Hoheitsgebiete angesprochen, was oft ein Anwendungsfall von einer dem Art 29 OECD-MA vergleichbaren Vorschrift sein dürfte. Diese können freilich mangels Rechtspersönlichkeit nicht für sich selbst handeln, sodass in einem solchen Fall als weitere Voraussetzung hinzukommt, dass für diese Gebiete und Hoheitsgebiete und für deren int Beziehungen eine Vertragspartei zuständig sein und dass zugrunde liegende DBA insoweit für diese Vertragspartei in Kraft befindlich sein muss.

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