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4. Abs 1 Buchst d

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Nach Art 2 Abs 1 Buchst d) bedeutet der Ausdruck „Unterzeichner“ Staaten und Gebiete, die das MLI unterzeichnet haben, für die das Übereinkommen jedoch noch nicht in Kraft ist. Es handelt sich also gewissermaßen um eine Vorstufe zur Vertragspartei iSd Art 2 Abs 1 Buchst c), und der einzige Unterschied zu dieser ist die Tatsache, dass im Fall des Unterzeichners das MLI noch nicht im Verhältnis zum Unterzeichner in Kraft befindlich ist.

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