Читать книгу Staatsrecht für Polizeibeamte - Frank Braun - Страница 19
2.Parteien
ОглавлениеDie Parteien15 sind Mittler zwischen dem Volk und den Staatsorganen, indem sie die Meinung des Volkes bündeln und Wahlvorschläge unterbreiten. Sie sind keine Staatsorgane und dürfen von diesen auch nicht finanzielle abhängig sein (Verbot staatlicher Parteienfinanzierung16). Unentbehrlich für eine demokratische Verfasstheit ist die Gründungsfreiheit (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG) und Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). Zu letzterem gehört insbesondere die Pflicht, dass sich Staatsorgane in ihrer amtlichen Eigenschaft unabhängig von ihrer eigenen Parteimitgliedschaft neutral gegenüber den (anderen) Parteien verhalten (Neutralitätspflicht).
Beispiel: In Bezug auf eine „Anti-Asyl“-Veranstaltung der Partei AfD veröffentlichte die Bundesministerin für Bildung und Forschung auf der Homepage des von ihr geführten Ministeriums eine Pressemitteilung, in der sie wie folgt äußerte: „Die Rote Karte sollte der AfD und nicht der Bundeskanzlerin gezeigt werden. Sprecher der Partei leisten der Radikalisierung in der Gesellschaft Vorschub. Rechtsextreme, die offen Volksverhetzung betreiben wie der Pegida-Chef Bachmann, erhalten damit unerträgliche Unterstützung.“ Das BVerfG erkannte darin einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot aus Art. 21 GG17.
Parteien sind zivilrechtliche Vereinigungen.18 Sie sind als nicht wirtschaftliche Vereine organisiert; im Falle ihrer Eintragung in das Vereinsregister als rechtsfähiger Verein nach § 21 BGB, anderenfalls als nichtrechtsfähiger Verein gemäß § 54 BGB.