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IV.Mehrheitsprinzip, Minderheitenschutz und wehrhafte Demokratie 1.Mehrheitsprinzip und Minderheitenschutz
ОглавлениеDer politische Entscheidungsprozess vollzieht sich in einer Demokratie nach dem Mehrheitsprinzip als fundamentalen Grundsatz19. Freilich gilt es sich gegen eine „Tyrannei der Mehrheit“ zu wappnen: auch die politische Herrschaftsmacht der Mehrheit muss notwendig begrenzt werden. Eine echte Demokratie zeichnet sich insbesondere im Umgang mit kritischen Stimmen aus dem Volk aus. Demokratische Volksherrschaft, bedeutet damit auch Minderheitenschutz, der im Grundgesetz an mehreren Stellen in Erscheinung tritt: Durch regelmäßig stattfindende Wahlen wird etwa der Minderheit die Möglichkeit gegeben, zur Mehrheit zu werden (Art. 39 GG) oder das Bundesstaatsprinzip erschwert es der Mehrheit, regionale Minderheiten zu beeinträchtigen (Art. 20 Abs. 1 GG).
Zentrale Garantie des Minderheitenschutzes sind aber die Grundrechte, die allen Bürgern Schutz vor Freiheits- und gleichheitswidrigen Mehrheitsentscheidungen gewährleisten sowie die Bestimmungen des Grundgesetzes zum Rechtsschutz (weisungsunabhängige, neutrale Gerichte) sowie die Verfassungsgerichtsbarkeit (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 92 ff. GG). Eine herausragende Stellung in Bezug auf ihre demokratische Funktion nehmen dabei die grundrechtlichen Gewährleistungen in Art. 5 Abs. 1, 8 und 9 GG ein: Das Volk muss die Möglichkeit haben, sich ungehindert zu informieren, Meinungen zu bilden und diese – gerade auch über die Presse oder in Versammlungen – zu äußern. Aus diesem Grunde haben die Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG sowie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 8 und 9 GG) für eine freiheitliche Demokratie eine „schlechthin konstituierende Bedeutung“.20 Sie sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „Wesensmerkmale der Demokratie“.21