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Die Bildung des Generaldirektoriums

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Zu einer der einschneidendsten Reformen kam es zu Beginn der 1720er Jahre, als sich Friedrich Wilhelm I. zur Zusammenlegung der Kammeradministration und der Kommissariatsverwaltung entschloss.138 Dies hatte eine längere Vorgeschichte und führt auf ein übergreifendes Problem der frühneuzeitlichen Verfassungsgeschichte, das hier allerdings nur am Rande interessieren soll. Es handelte sich um jene Eigentümlichkeiten der älteren Finanzverwaltung, »jede Ausgabe auf bestimmte Einnahmequellen zu verweisen und für jede Hauptgruppe von Einnahmen und Ausgaben eine eigene Verwaltungsbehörde einzurichten«.139 Vor diesem Hintergrund hatte sich jedoch in der alltäglichen Verwaltungspraxis eine ganze Reihe von Konflikten angestaut. Während dem Generalfinanzdirektorium, als Spitzenbehörde für die Domänenverwaltung und nichtsteuerliche Einnahmen zuständig, an einer Steigerung der Kammereinkünfte gelegen war, bemühte sich das Generalkriegskommissariat um eine Hebung der vor allem aus dem städtisch-gewerblichen Sektor herrührenden Steuereinkünfte. Schon in den ständischen Gravamina im Umfeld des Regierungsantritts Friedrich Wilhelms I. hatten die Ständerepräsentanten einiger Provinzen ihre Unzufriedenheit mit diesen Verhältnissen artikuliert und den Wunsch geäußert, das Kommissariat solle »in causi civilibus sich keiner Cognition anmaßen«. Das um Antwort auf diese Beschwerde gebetene Klevische Kommissariat wusste sich aber »nicht zu erinnern, daß es sich in andern als Steuer- und Kriegssachen mische«.140

Auf der Ebene der Provinzen standen sich die Amtskammerverwaltungen auf der einen und die Kommissariate auf der anderen Seite gegenüber. Erstere hatten die Aufsicht über die Domänenämter und Vorwerke sowie die Zölle und Regalien, während die Kommissariate die Steuerverwaltung zur Versorgung des stehenden Heeres zu verantworten hatten. In den meisten »Provinzen« waren zudem die sogenannten »Regierungen« mit Verwaltungs- und Gerichtsaufgaben betraut und bildeten damit eine Konkurrenz zu den Kommissariaten. Im Alltag erwiesen sich die nicht zu unterschätzenden Animositäten der aus unterschiedlichen Verwaltungstraditionen stammenden Amtsträger als stetes Konfliktfeld. So berichtete etwa der mit seinem Regiment in Magdeburg stehende Generalmajor v. Stille am 24. August 1714 dem König, dass die Vertreter der für das Herzogtum Magdeburg zuständigen Regierung und Amtskammer angelangt seien, um mit einigen Kommissariats- und Magistratsdeputierten das den Behörden zugedachte Haus zu besehen. Allerdings seien »Sie unter sich wegen Eintheilung der logimenten noch nicht einig« geworden.141 Um nur zwei weitere der typischen Auseinandersetzungen exemplarisch vorzustellen: Im September 1720 hatte sich der Oberamtmann von Giebichenstein (bei Halle/Saale), Schmidt, darüber beschwert, dass ihm »durch die auf das Amtsbier neuerlich gelegte doppelte Accise … viel Hinderung und Schwierigkeit gemacht, er auch daher nicht im Stande sein würde, die davon gelobte Pacht abzuführen«. Der König wies daraufhin das Generalkriegskommissariat an, auf das zuständige Magdeburgische Oberkommissariat einzuwirken, damit der klagende Oberamtmann »bei seinem Pachtcontract und was ihm darin verschrieben ist, mit Nachdruck geschützt« werde.142 Überdies hatte in der Vergangenheit insbesondere das Generalkriegskommissariat seine Kompetenzen auszuweiten und in die Zuständigkeiten anderer Behörden hineinzuregieren versucht. Die enge Verbindung mit den Heeresangelegenheiten mochte dieses höhere Selbstbewusstsein der Kommissariatsbeamten befördert haben, die deshalb davon ausgehen konnten, dass im Konfliktfall der Landesherr eher für sie Partei ergreifen würde. Dies war im Übrigen auch jenseits der preußischen Grenzen bekannt. Der später für das Reformwerk des kursächsischen Retablissements eine große Bedeutung erlangende Thomas von Fritsch hat rückschauend die Regierungspraxis Friedrich Wilhelms I. analysiert und – neben anerkennenden Einschätzungen – den Vorwurf erhoben, »er regiere seine Staaten wie ein Kriegskommissariat«, was auf der Annahme fußte, »daß der Staat für die Zwecke und Ziele der Armee da sei«.143 Die sichtliche Bevorzugung der Kommissariate resultierte überwiegend aus dem Verdacht des Landesherrn, die Kammerverwaltungen und Regierungen würden in bestimmten Situationen zu sehr den ständischen Interessen entgegenkommen. So hatte sich die Neumärkische Amtskammer stellvertretend den »schärfsten Tadel des Königs« zugezogen, weil nach dessen Auffassung »einige von Unsern Provinzialkammern mit den Landständen colludiret und gegen die Commissariate, ergo wider Uns und Unser höchstes Interesse Partei genommen«.144 In Minden-Ravensberg eskalierte ein Konflikt zwischen der Kommissariats- und der Kammerverwaltung, als die 1721 von Letzterer forcierten Bemühungen, den Wert der dortigen Domänen mittels des Baus von Brauereien und Branntweinbrennereien zu erhöhen, durch Aktivitäten einer vom Generalkriegskommissariat eingesetzten Kommission zur Hebung der Akziseeinkünfte untergraben wurden. Die Kommission veranlasste nicht nur die Erhebung von bisherigen »Flecken« in den Status von Städten, wodurch in diesen Orten die Akzise eingeführt werden konnte. Für Verdruss bei der Domänenverwaltung sorgte auch das Vorhaben, dass »die Grundlage für die Akzise« in jenen neuen Stadtkommunen »der Absatz von Bier und Branntwein von neu anzulegenden Brauereien und Branntweinbrennereien bilden« sollte.145 Angesichts dieser Interessengegensätze wandte man sich an die zuständigen Zentralbehörden, also das Generalkriegskommissariat und das Generalfinanzdirektorium, die freilich ihrerseits auf der Umsetzung ihrer Pläne beharrten. Der König, der wegen der unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten in diesem – und auch in manch ähnlich gelagertem – Fall eingeschaltet wurde, reagierte unwirsch und warf beiden Behörden Unprofessionalität vor. Auf solche Art die »vorgegebene Verbeßerung Unserer Revenüen« zu erreichen, halte er »vor nichts anderes, als vor Wind und blauen Dunst«.146

Im Verlauf der ersten Regierungsjahre hatte Friedrich Wilhelm I. mit immer größerem Unbehagen das äußerst konfliktive Verhältnis zwischen den beiden Behördengruppen beobachten müssen, das sich zudem durch den »hohe[n] fiskalische[n] Effizienzdruck, den Friedrich Wilhelm I. – bisweilen mit brachialen Methoden – auf seine Amtsträger auszuüben pflegte«, noch weiter verstärkte.147 Obwohl der König und die ihn in dieser Angelegenheit beratenden Amtsträger den Auseinandersetzungen, etwa durch die Forderung nach gemeinsamen Sitzungen beider Behörden, die Schärfe nehmen wollten, änderte sich vorerst nichts grundlegend an den Zuständen.148 Es liege gewissermaßen in der Natur der Sache, so äußerte Friedrich Wilhelm von Grumbkow, dass »die beyde Collegia von zeit zu zeit miteinander in contradiction« gerieten. Am zuträglichsten wäre es deshalb, wenn »über gewisse puncte Sr. K. M. decidiren undt die Collisiones dadurch aufheben möchten«.149 Hinzu traten im Verhältnis dieser beiden Verwaltungszweige jene Erscheinungen, die jeglichem vormodernen Verwaltungshandeln anhafteten. Langatmigkeit von Entscheidungsprozessen, aber auch das bewusste »Aussitzen« von Problemen in der Hoffnung, dass der Zeitenlauf darüber hinweggehen würde, zählten gewiss dazu. Auch im Vorfeld der Bildung der neuen Oberbehörde entzündete sich die Kritik des Öfteren an der Arbeitseinstellung der Beamten, wobei nicht in jedem Fall ausgemacht war, ob es sich dabei um Nachlässigkeit, bewusstes Hintertreiben von Anweisungen oder schlichtweg fachliche Inkompetenz handelte. Im Umfeld jener gemeinsamen Konferenzen von Generalkriegskommissariat und Generalfinanzdirektorium, die seit 1721 zur Klärung der Unstimmigkeiten zwischen diesen Behördenzweigen durchgeführt wurden, vermochte Friedrich Wilhelm von Grumbkow im Januar 1722 nur durch die Drohung, »widrigenfalls … S. K. M. davon information zu geben«, die Kurmärkische Amtskammer zu bewegen, endlich die erbetenen Unterlagen einzusenden.150

Neben den Kompetenzstreitigkeiten, denen auch unterschiedliche Zielvorstellungen der beiden Behördentypen zugrunde lagen – beide standen ja unter »Erfolgsdruck« –, gab es noch andere Hemmnisse. Diese resultierten aus der regionalistischen Grundstruktur des Gesamtstaates. Die unterschiedliche Verwaltungstradition in den jeweiligen Provinzen erschwerte eine vom König beabsichtigte einheitliche Struktur. Selbst kleinere Territorien, die im 17. oder frühen 18. Jahrhundert in die Hohenzollernmonarchie integriert worden waren, unterschieden sich zum Teil beträchtlich in ihren Behördenstrukturen. In der Grafschaft Ravensberg existierte zum Beispiel keine Regierung.151 Im Fürstentum Minden hingegen war zu Beginn der Regierungszeit Friedrich Wilhelms I. »eine gemischte Behörde aus Regierungsräten und Landräten … verantwortlich für die Kommissariatsadministration«, zumal die Bezeichnung als »Kommissariat« hier ohnehin erst am 24. Mai 1713 per königlicher Ordre eingeführt worden war.152

Angesichts dieser wiederkehrenden Klagen und der vom König wahrgenommenen Reibungsverluste wurden dann jene Konsequenzen gezogen, die zu einer der einschneidendsten Reformen in der Verwaltung führen sollten. Im Dezember 1722 legte der König einen weitgehend von ihm selbst verfassten Entwurf der Instruktion vor, mit der die beiden bislang in einem Konkurrenzverhältnis zueinander stehenden Institutionen zu einer Spitzenbehörde vereinigt werden sollten.153 Ebenso war beabsichtigt, auf der mittleren Ebene die bisherigen Amtskammern mit den Kriegskommissariaten zu Kriegs- und Domänenkammern zu vereinigen.

Gleichwohl kamen die mit dem Reglement von Januar 1723 eingeleiteten Veränderungen nicht über Nacht, ebenso wenig wie es zutreffend wäre, dem König allein die Idee dafür zuzuschreiben. Zudem hatte es schon 1712, also noch zu Lebzeiten des alten Königs, Überlegungen gegeben, die Reibungen zwischen den beiden Behörden durch eine bessere Koordination zu verringern.154 Auch wenn es durchaus der Wahrheit entspricht, dass Friedrich Wilhelm I. in der Abgeschiedenheit des Jagdschlosses (Groß) Schönebeck das Reglement für die neue Zentralbehörde persönlich ausgearbeitet hat – obgleich wohl nicht »in wenigen Stunden«155, wie mitunter glauben gemacht wurde –, entsprang dies keiner plötzlichen Eingebung. Wie so oft bei ähnlichen Projekten hatte die Reform mehrere »Väter«. Ohne den Anteil der infrage kommenden Personen genau gewichten zu können, scheint Leopold von Anhalt-Dessau hierbei eine entscheidende Rolle gespielt zu haben. So reagierte Friedrich Wilhelm I. in einem Brief vom 26. Dezember 1722 an den Dessauer auf ein Schreiben von diesem und bezog sich dabei auf dessen »Resonnements wegen Combinacion von Comissariat und Kamer«.156 Grumbkow hegte hingegen ernsthafte Bedenken gegen diese Lösung. Alles in allem zeigt sich, dass die Veränderung auf die Initiative des Königs zurückging, das Reifen des Gesamtprojekts wohl aber auch durch andere Einflüsse begleitet worden war.

Dass der Leidensdruck infolge der ständigen Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Kommissariaten und den Amtskammern enorm zugenommen hatte, spiegelte sich auch in der halb hoffnungsvollen, halb drohenden Bemerkung wider, mit der Friedrich Wilhelm I. den Bericht über die erste Sitzung der neuen Spitzenbehörde vom 20. Januar 1723 versehen hatte: »sein sie fleißig den[n] die sachen sind in solche grohße confusion das es höchste Zeit von der weldt ist und Pericula mora ist zu redressieren das nit ein totahler verfall zu gewarten ist.«157

Ohne hier auf die Details des umfangreichen Instruktionsentwurfes und der dann endgültigen Fassung vom 20. Dezember 1722 zur Bildung des General-Ober-Finanz-Kriegs- und Domänen-Direktoriums einzugehen, sei nur auf Folgendes aufmerksam gemacht158: Der König war zwar de jure Chef der Behörde, jedoch wohnte er den Sitzungen selbst nicht bei. Sein Stuhl an der Spitze der langen Tafel im Sitzungssaal blieb leer. Lediglich sein Porträt hinter diesem erinnerte die Minister symbolisch daran, wem gegenüber sie sich letztlich zu verantworten hatten. Über die Gründe seiner Absenz lässt sich mangels eigener Aussagen nur spekulieren, aber man kann davon ausgehen, dass es ähnliche Erwägungen waren, wie sie ihn auch in seinen ersten zehn Regierungsjahren davon abgehalten hatten, bei den Zusammenkünften der Spitzenbehörden, sei es des Geheimen Rats, des Generalfinanzdirektoriums oder des Generalkriegskommissariats, selbst zu präsidieren. Jedoch verlangte er, dass ihm nach den Sitzungen die Protokolle vorgelegt wurden. Das Generaldirektorium, wie es der Kürze halber jetzt immer öfter bezeichnet wurde, nahm nunmehr de facto die Spitzenstellung innerhalb der preußischen Verwaltung ein – de facto deshalb, weil offiziell noch der alte Geheime Rat (mit den sogenannten »Wirklichen Geheimen Räten«) diesen Rang innehatte. Jener war aber, wie eingangs schon beschrieben, zunehmend zu einem »caput mortuum« geworden, das vor allem in Justiz-, Kirchen- und Schulsachen tätig war.159

Doch zurück zur Etablierung des General-Ober-Finanz-Kriegs- und Domänen-Direktoriums: Zwar entstand nun eine die bisher getrennten Zuständigkeiten vereinende Gesamtbehörde mit »Departements«, die mit ihren Ressortabgrenzungen scheinbar an die Arbeit moderner Ministerien erinnern. Allerdings ist die Kombinierung dieser modern anmutenden, fachlichen Erwägungen folgenden Gliederung mit dem Regionalprinzip wiederum aus heutiger Sicht nur schwer verständlich. So hatte das unter der Leitung Friedrich Wilhelm von Grumbkows stehende Erste Departement die »Grenz- und Rodungssachen« für den Gesamtstaat zu verantworten, war aber gleichzeitig für alle nicht mit den vier Fachressorts abgedeckten Materien für die Provinzen (Ost-)Preußen, Pommern und Neumark zuständig. Zu diesen Materien zählten die Peuplierungspolitik, Angelegenheiten des Handwerks- und Zunftwesens, die Domänenverwaltung und vieles mehr. Dem Dritten Departement unter Leitung v. Görnes war wiederum das Post- und Münzwesen des gesamten Königreiches anvertraut, zugleich besaß es die Zuständigkeit für die niederrheinischen Landesteile. Wir haben uns das aus heutiger Perspektive in etwa so vorzustellen, als wenn der Bundesgesundheitsminister gleichzeitig für länderspezifische Angelegenheiten der Länder Niedersachsen und Bremen oder der Bundesarbeitsminister nebenher für die Länder Brandenburg und Berlin zuständig wäre.

Diese im Übrigen bis zum Ende des altpreußischen Staates beibehaltene Gliederungslogik verdeutlicht einmal mehr den hohen Grad der regionalistischen Struktur des Gesamtstaates, auf den schon mehrfach aufmerksam gemacht wurde. Zugleich zeigt sich, wie weit man auch noch zur Zeit Friedrich Wilhelms I. von einem »Einheitsstaat« entfernt war – ungeachtet der unter jenem Monarchen erreichten Entwicklungsschübe.160

Dennoch konnten trotz der traditional anmutenden Ämterstruktur in der neuen Zentralbehörde im Verwaltungsalltag Veränderungen erreicht werden, die sich langfristig auf die Art und Weise der Amtsausübung auswirkten. Dazu zählte unter anderem die wahrlich nicht selbstverständlich erscheinende Forderung des Königs, dass die Minister sich an den Sitzungstagen im Schloss versammeln mussten. So hatte der König in seiner Instruktion verlangt, dass die Minister ihre Amtsgeschäfte nun an vier Wochentagen »collegialiter, nicht aber in den Häusern, wie bisher, tractiren«161; der Verwaltungsalltag in den kommenden Jahren sah jedoch etwas anders aus und erinnerte noch geraume Zeit an die bisher geübte Praxis.162 Zudem hatte der Monarch in der genannten Instruktion ja auch zugestanden, dass die fünf Minister an den verbleibenden beiden Tagen (Dienstag und Samstag) »mit Revidiren und Hausarbeit zu thun« hätten.163 Die Detailbesessenheit Friedrich Wilhelms I. bei der Konzipierung der neuen Behörde ging bis hin zur Festlegung der Sitzordnung in diesem Gremium.164

Ebenso wie es noch keine durchgehend klare Ressortabgrenzung gab, waren Angehörige dieser Spitzenbehörde auch auf verschiedenen Verwaltungsebenen tätig. So amtierten die beiden Präsidenten der Kurmärkischen Kriegs- und Domänenkammer gleichzeitig als Räte im General-Ober-Finanz-Kriegs- und Domänen-Direktorium. Und der Kammergerichtspräsident v. Cocceji wurde angewiesen, sich in der Kriegs- und Domänenkammer einzufinden, damit »bei denen vorfallenden Verhören die Justiz mit respiciret« werde.165 Das hatte der König aufgrund unliebsamer Erfahrungen verfügt. 1723 fand man im Zuge der Fusionierung der bisherigen Provinzialbehörden bei der Sicherung der Akten der Kommissariatsverwaltung in den Privathäusern der Beamten »die Unterlagen in einem Zustand heilloser Unordnung und ganz unzureichender Erschließung vor« – auch dies mochte die Durchsetzung der vom König favorisierten Praxis der Arbeit seiner Amtsträger außerhalb ihrer Wohnungen beschleunigt haben.166 Zudem verlangte der König angesichts der Bekleidung mehrerer Ämter durch seine Minister und Räte, die Priorität eindeutig auf das Generaldirektorium zu legen. Demnach hätten »die dirigirende Ministri und Assessores des General- u. Directorii bloß und allein in solchem Directorio, worin Wir Selbst das Präsidium führen, sitzen, aller anderen Collegiorum aber sich entschlagen sollen«.167

Friedrich Wilhelm I.

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