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1.0 Die Entfernungspauschale

Besser streifen durch Feld und Auen als auf edle Fürbitte bauen.

(Don Quijote, Romanfigur von Cervantes)

Mit der Entfernungspauschale werden die Kosten abgegolten, die einem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (erster Tätigkeitsstätte) entstehen. Die Entfernungspauschale beträgt je Arbeitstag und Weg 0.30 € für jeden vollen Entfernungskilometer (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und wird in den Zeilen 31 bis 35 der Anlage N geltend gemacht.

Wichtiger Hinweis

Wenn Sie den Steuerbescheid erhalten haben, sollten Sie auf jeden Fall prüfen, ob das Finanzamt Ihre Angaben zur Entfernungspauschale unverändert übernommen hat oder zu Ihren Ungunsten davon abgewichen ist.

Werbungskosten-Pauschbetrag

Monatsbetrag Jahresbetrag
Entfernungspauschale 172.50 € 2.070.00 €
Pauschale Lohnsteuer 15 % 25.87 € 310.50 €
Solidaritätszuschlag 5.5 % von 25.87/310.50 € 1.42 € 17.07 €
Ggfs. Kirchensteuer 7 % von 25.87/310.50 € 1.81 € 21.73 €

Zunächst ein anschaulicher Fall, der die Regelung der Entfernungspauschale im Pinzip aufzeigt:

• Praktischer Fall Entfernungspauschale / Arbeitgeberleistung

Arbeitnehmer A wohnt 30 km von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte / ersten Tätigkeitsstätte entfernt. Er fährt diese Strecke an 230 Tagen und kann in seiner Steuererklärung eine Entfernungspauschale von 230 Wege × 30 km × 0,30 € = 2.070 € geltend machen. Den Betrag, den der Arbeitnehmer geltend machen kann, darf der Arbeitgeber ihm zusätzlich zum normalen Arbeitslohn sozialversicherungsfrei auszahlen. Dabei rechnet er wie folgt:

Monatsbetrag Jahresbetrag:
Entfernungspauschale 172,50 € 2.070.00 €
pauschale Lohnsteuer 15 % 25.87 € 310.50 €
Solidaritätszuschlag:
5,5 % von 25.87/310.50 € 1.42 € 17.07 €
Gggf. Kirchensteuer:
7 % von 25.87/310.50 € 1.81 € 21.73 €

Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, sodass die pauschale Besteuerung beiden Beteiligten, dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, Vorteile bringt.

Die pauschal versteuerten Arbeitgeberleistungen sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen und in > Zeile 39 der Anlage anzugeben. Dazu Rz 54.

Entfernungspauchale

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