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4. Anlage und Ziele der Untersuchung

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Aus dem skizzierten Erkenntnisinteresse dieses Buches und dem referierten Forschungsstand – von dem natürlich nur eine Auswahl geboten werden konnte, die durch die Leitfragen dieser Arbeit bestimmt ist – ergibt sich auch die Anlage und Anordnung der folgenden Untersuchungskapitel. All diese Kapitel stehen im Dienste der schon angesprochenen Leitfrage, die hier präzisiert sei. Es soll geklärt werden, wie die neuen Geltungsansprüche des Papsttums auf Vorrang in Kirche und Welt begründet wurden, vor allem aber, mit welchen Argumenten in diesem Zusammenhang physische Gewalt und Zwang im Dienste und Auftrag der Kirche legitimiert worden sind. Da die normative Basis des Christentums mithilfe der Lehre vom vierfachen Schriftsinn aus den dicta und exempla der heiligen Schriften und den Schriften der Kirchenväter sowie aus den exempla der Kirchengeschichte gewonnen wurde und sich dies auch in den Zeiten der Kirchenreformer nicht grundsätzlich änderte, ist es von höchstem Interesse, auf welche Weise die Öffnung zur Gewalt möglich gemacht wurde.

Gewalt wird hier in einem ganz bestimmten Sinn verstanden. Man war nämlich bereits im Mittelalter gewöhnt, verschiedene Arten von Gewalt zu unterscheiden: Als potestas bezeichnete man traditionellerweise die Gewalt, die vom Hausherrn bis zum König und Kaiser in legitimer Weise als Herrschaftsgewalt ausgeübt wurde. Solche Herrschaft von Menschen über Menschen war nach den Vorstellungen der Zeit aufgrund des Sündenfalls der Menschen notwendig geworden.53 Von dieser potestas unterschieden wurde Gewalt in Form der violentia, die illegitim war, weil sie von nicht autorisierten Kräften geübt wurde.54 Es muss nicht ausgeführt werden, dass es durchaus unterschiedliche Auffassungen darüber geben konnte, welche Art von Gewalt im konkreten Fall vorlag.

Um das Recht, Gewalt in Form der potestas auf den unterschiedlichsten Feldern im Interesse der Kirche anzuordnen, aber ging es den Päpsten seit dem 11. Jahrhundert. Sie reklamierten seit dieser Zeit ihre Befugnis, diese Strafgewalt mithilfe geeigneter fideles auszuüben, die auf Befehl der Päpste tätig wurden. Auch zuvor hatte die Kirche die Ausübung von Gewalt und Zwang Laien überlassen, die den Schutz der Kirchen als Vögte oder Advokaten übernahmen, die Könige und Kaiser in vorderster Front. Diese Schutzfunktion aber hatten die Laien nicht selten dazu ausgenutzt, sich Herrschaftsrechte in der und über die Kirche anzueignen. Gegen den so gewachsenen Einfluss der Laien in genuin kirchlichen Angelegenheiten, etwa der Investitur der Priester und Bischöfe, richtete sich die Reformbewegung mit ihrer Forderung nach der libertas ecclesiae.

Die Befreiung von diesem als schädlich erkannten laikalen Einfluss nötigte die Kirche dazu, die Ausübung von potestas neu zu regeln, und das bedeutete, sie zwar nicht gänzlich selbst in die Hand zu nehmen, sondern Zwangsgewalt (potestas) verantwortlich auszulösen, indem man Getreue fand, die einschlägigen Befehlen der Kirche gehorchten. Der Aufbau der militia sancti Petri oder militia Christi diente diesem Zweck: Die Päpste brauchten nun Krieger, die in ihrem Auftrag und auf ihren Befehl gegen Feinde der Kirche tätig wurden, denn den Klerikern selbst blieb nach christlichem Verständnis die Anwendung von Gewalt immer verboten.

Die Päpste erhoben die neue Forderung nach potestas also aufgrund ihres neuen Verständnisses von ihrer Binde- und Lösegewalt im Himmel und auf Erden und des daraus gefolgerten Jurisdiktionsprimats. Die Frage, ob der höchsten geistlichen oder der höchsten weltlichen Gewalt, dem Papsttum oder dem Kaisertum, die plenitudo potestatis zukomme, blieb bis ins Spätmittelalter ein umkämpfter Streitpunkt.55 Im Hochmittelalter aber ging das Papsttum in dieser Frage sehr in die Offensive.

Als Inhaber von potestas brauchte man ausführende Organe, wenn man nicht selbst zum Schwert greifen wollte. Hieraus erklärt sich die Intensität, mit der die Päpste seit dem 11. Jahrhundert nach Lehnsleuten suchten und sich dem Aufbau einer militia sancti Petri widmeten.56 Diese längst bekannten Prozesse bilden den Hintergrund der hier vorgelegten Untersuchungen, die sich auf die Frage nach den normativen Grundlagen der neuen Geltungsansprüche und der daraus resultierenden stärkeren päpstlichen Einwirkung auf die Machtverhältnisse in der Welt konzentrieren. Diese Frage ist trotz aller Bemühungen um das Verständnis der „Wende des Mittelalters“ und ihrer Ursachen bisher unbeantwortet geblieben.

Die Untersuchungen werden daher begonnen mit den Selbstzeugnissen Gregors VII., wie sie vor allem in seinen Briefen zur Verfügung stehen. Es wird vor allem die Frage bearbeitet, welche Aussagen Papst Gregor selbst in seinen Briefen zu den Geltungsansprüchen seines Amtes machte, wie er diese Aussagen aus der Tradition rechtfertigte und welche Rolle bei der Durchsetzung dieser Ansprüche die Anwendung von physischer Gewalt und von Zwang spielte. Im dritten Kapitel wird an signifikanten Beispielen verdeutlicht, dass Gregor VII. mehrere Wegbereiter unter den frühen Reformern hatte, die bereits die Möglichkeiten erkannten, die ihnen das Alte Testament zur Legitimierung von kirchlichen Geltungsansprüchen wie von Gewaltanwendung gegen Feinde Gottes und der Kirche bot. Im vierten Kapitel erweitert sich das Interesse auf die Anhänger und im fünften auf die Gegner Gregors VII. und die unter ihnen geführten Diskurse, wie sie sich vor allem in den sogenannten Streitschriften des Investiturstreits erhalten haben. Es werden an signifikanten Beispielen die dort fassbaren Bemühungen dokumentiert und analysiert, Argumente für die Gewaltanwendung der Kirche aus der biblischen und der patristischen Tradition zu gewinnen. Es wird aber auch gefragt, ob und in welcher Weise die Gegner der Gregorianer aus der gleichen Tradition Belege und Argumente in die Auseinandersetzungen einbrachten, die Gewalt und Zwang durch die Kirche und das Papsttum als unvereinbar mit christlichen Normen und Geboten deklarierten.

Ein sechstes Kapitel enthält Untersuchungen zu der Frage, wie das Papsttum und die Kirche die Gewaltanwendung gegen Ungläubige gerechtfertigt haben, die auf den Kreuzzügen zur Befreiung des Heiligen Landes nötig wurde. Die Kreuzzüge sind für unseren Untersuchungszusammenhang deshalb besonders interessant, weil sie von den Päpsten selbst ausgelöst wurden und die Päpste auch die Heerführer bestellten, die in ihrer Vertretung tätig wurden. Daraus rechtfertigt sich ein besonderes Interesse an den Anfangsbegründungen für die notwendige Gewalt gegen Ungläubige, wie sie vor allem durch die Predigten Papst Urbans II. zum ersten Kreuzzug geleistet worden sein müssen. Es wird aber auch zu fragen sein, ob sich diese Legitimation von Gewalt in den folgenden Jahrhunderten unverändert erhielt. Angesichts der zeitlichen und inhaltlichen Nähe der Kreuzzugsdiskurse zu den Diskussionen des Gregor-Kreises wird zudem zu fragen sein, inwieweit sie sich gegenseitig beeinflussten.

Das Reformpapsttum gab aber auch der Entstehung des kanonischen Rechts entscheidende Impulse. Insofern ist es nur folgerichtig, in einem siebten Kapitel zu untersuchen, wie viele von den in den einschlägigen Debatten vorgebrachten Argumenten und Belegen auch Eingang ins Kirchenrecht fanden, das in dieser Zeit mit dem Decretum Gratiani einen ersten und lang nachwirkenden Höhepunkt erreichte. Damit wird berücksichtigt, dass wir Vorgänge einer Zeit behandeln, die durch einen intensiven Schub im länger andauernden Prozess der Verrechtlichung gekennzeichnet ist und in der deshalb viele relevante Ansätze zu Reformen oder Neuerungen auch Eingang in verschriftlichte Rechtsnormen gefunden haben dürften.57 Das siebte Kapitel untersucht daher den Niederschlag der Diskussionen um die Erlaubheit von Gewaltanwendung durch die Kirche im Decretum Gratiani.

Ein achtes Kapitel thematisiert schließlich eine wichtige systematische Frage: ob es sich bei der kirchlichen und päpstlichen Argumentation unter Umständen „nur“ um Gewaltrhetorik gehandelt haben könnte, die man allegorisch zu verstehen habe, oder ob sich im Gegenteil ein konkreter Zusammenhang der kirchlichen Rechtfertigung von Gewalt mit der Ausübung realer physischer Gewalt nachweisen lässt. In diesem Kapitel soll auch eine verbreitete Tendenz der Forschung kritisch geprüft werden, die gerade bei der Beschreibung religiös motivierter Gewalt eine besondere „Blutsprache“ am Werk sieht, „um alttestamentliche Parallelen der Makkabäer-Kriege zu beschwören, ja noch zu übertreffen“.58 Da solche Argumentation darauf zielt, den Realitätsgehalt der Schilderungen in Zweifel zu ziehen, ist ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen.

Im neunten Kapitel soll schließlich verfolgt werden, inwieweit die intensiven Auseinandersetzungen zwischen Päpsten und Kaisern, die im 12. und 13. Jahrhundert andauerten, weiterhin von der zentralen Frage nach Suprematie bzw. Gehorsam dominiert wurden. Hierzu werden die auf 1 Samuel 15,22ff. gründenden Vorstellungen von einer „Häresie des Ungehorsams“ und ihre Wirkmächtigkeit in den weiteren Auseinandersetzungen analysiert.

Nicht nur demjenigen, der mit der behandelten Epoche sehr vertraut ist, dürfte klar geworden sein, welches Volumen an Überlieferung für das skizzierte Vorhaben zu bewältigen ist. Schon die Krise des 11. Jahrhunderts hatte ja zu einem gewaltigen Anstieg von schriftlichen Zeugnissen und zur Entstehung neuer Überlieferungsgattungen geführt. Der schriftliche Austrag des Streits trat vielfach neben und an die Stelle mündlich-persönlicher Verhandlungen, weil diese scheiterten oder erst gar nicht zustande kamen, weil Kompromisse „zwischen dem Licht und der Finsternis“ undenkbar waren.59 Zum Argument wurde dabei die gesamte biblische und patristische Tradition, deren Identifikation in den einschlägigen Werken durch die Editoren des 19. Jahrhunderts größtenteils geleistet wurde. Dies stellt eine unverzichtbare Voraussetzung der Arbeit dar, erhöht aber zugleich die zu bewältigende Stofffülle erheblich.60

Es war daher unabdingbar, sich angesichts der Fülle der in dieser Überlieferung diskutierten Fragen und Probleme strikt auf das Problem der Gewaltanwendung zu konzentrieren und selbst hier noch exemplarisch vorzugehen und auf jeden Versuch einer vollständigen Dokumentation der Argumente und der sie fundierenden Belege der Tradition zu verzichten. Nur so wird es möglich, Leitstränge der Argumentation und deren Fundierung in der Tradition herauszuarbeiten.

Der Erfolg des vorgestellten Unternehmens steht und fällt mit der Frage, ob es tatsächlich gelingt, aus dem vielstimmigen Chor der Diskutanden die Argumente und Belege zu filtern, die das Grundgerüst eines neuen kirchlich-päpstlichen Selbstverständnisses und einer neuen christlichen Gewalttheorie bildeten. Dieses Grundgerüst lässt sich auf zwei Wegen herausarbeiten: einmal durch die Dokumentation der Belege und Argumente, mit denen es erstellt wurde, also mit den Stimmen von „Gregorianern“. Zum anderen aber mit der Gegenargumentation derjenigen, die die neuen Theorien ablehnten und bekämpften, und das waren in vorderster Front die Anhänger der salischen Könige, die sogenannten „Heinricianer“.

Das gewählte Thema macht es auch nötig, eine grundsätzliche Bemerkung an den Schluss der Einleitung zu stellen: Historische Forschung, zu welchem Thema auch immer, vollzieht sich nie unbeeinflusst von aktuellen Fragen und Problemen. Dies ist bei dem hier gewählten Thema gleichfalls evident. Das Thema der Religionen, und nicht zuletzt dasjenige der Gewaltbereitschaft monotheistischer Religionen, ist aus allseits bekannten Ursachen heute auf der Agenda der Politik und Gegenstand größter öffentlicher Aufmerksamkeit, aber auch Thema wissenschaftlicher Auseinandersetzung. Die Fixierung dieser Diskussionen auf die fundamentalistische Richtung des Islam, die politischen Terror religiös rechtfertigt und das Märtyrertum von Selbstmordattentätern feiert, stand lange im Vordergrund, wurde aber vor einigen Jahren aufgebrochen und teilweise in den Hintergrund gedrängt durch die Aufdeckung von Gewalttaten gegen Schutzbefohlene, die Angehörige christlicher Konfessionen zu verantworten hatten. Später kamen Gewalttaten des sich christlich verbrämenden Fundamentalismus eines Einzeltäters in Norwegen hinzu. All diese und weitere Diskurse mögen Lesern dieses Buches einfallen – und sie werden unter Umständen dieses Buch vor dem Hintergrund dieser Diskurse lesen, was durchaus legitim ist.

Angesichts der damit gegebenen Wahrscheinlichkeit, dass die im Folgenden präsentierten Befunde und Argumente in aktuelle Diskussionen einfließen werden, seien aber folgende Hinweise erlaubt. Es mag sein, dass die aktuelle Diskussion den Blick für historische Konstellationen und Probleme der Kirchengeschichte, wie sie hier präsentiert werden, geschärft hat. Keineswegs aber werden sie hier dargeboten in der Absicht, damit in erster Linie Hinweise zur Beantwortung aktueller Fragen zu geben. Ob und was man aus der Geschichte lernen kann, ist aus guten Gründen umstritten.

Andererseits darf die Darbietung geschichtlichen Geschehens auch nicht daran ausgerichtet werden, welche Konsequenzen diese Darbietung eventuell für die Einschätzung aktueller Phänomene, Probleme oder Prozesse haben kann. Anders ausgedrückt: Dass es heute der Islam ist, der von vielen als gewaltbereit und bedrohlich empfunden wird – und nicht das Christentum –, kann und darf nicht verhindern, dass der kritische Blick in die christliche Geschichte in aller Deutlichkeit Befunde und Ergebnisse formulieren muss, auch wenn sie zum heutigen Selbstverständnis christlicher Kirchen nicht passen, nichtsdestotrotz aber Teil ihrer Geschichte sind.

Gerade Deutsche sollten wissen, wie schwer und zugleich wie nötig es ist, sich der Vergangenheit zu stellen – und das heißt, sie aufzuarbeiten ohne den steten Blick auf die Konsequenzen, die dieser Vorgang hat oder haben könnte. Wenn im Folgenden daher Belege christlicher Gewalttheorie und -praxis diskutiert und präsentiert werden, geschieht das unabhängig von der Frage, ob diese Präsentation für das Image und Prestige der heutigen christlichen Kirchen förderlich ist oder nicht. Nötig scheint eine deutliche Absage an die vermeintliche Alternative, die nur die Wahl „zwischen Apologie und Denunziation“ lässt, wenn das Verhältnis des Christentums zur Gewalt in Frage steht.61 Es muss eine kritische Distanz möglich sein, die Vorgänge in der Geschichte des Christentums unabhängig davon beschreibt und bewertet, ob diese Vorgänge nach heutigen Kriterien akzeptabel sind oder nicht. Diese Distanz ist allerdings wohl nur zu erreichen, wenn man nicht davon ausgeht, dass sich die Führung der katholischen Kirche niemals irrte, weil alle ihre Entscheidungen ex cathedra durch die Inspiration des Heiligen Geistes unmittelbar mit dem göttlichen Willen übereinstimmten.

1 Bonizo von Sutri, Liber ad amicum, S. 619: Idem de sermone Dei habito in monte, cum de beatudinibus loqueretur et venisset ad Beati qui persecutionem paciuntur propter iustitiam, equaliter dixit (sc. Augustinus) beatos eos, qui persecutionem inferunt propter iustitiam, acsi qui persecutionem paciuntur propter iustitiam. Zu dieser Stelle und ihrer Fehlinterpretation siehe bereits ERDMANN, Entstehung des Kreuzzugsgedankens, S. 233 mit Anm. 101.

2 In Brief 185, cap. 2, 11 spricht Augustinus von einer gerechten Verfolgung (iusta persecutio), die die Kirche den Ungläubigen zuteil werden lasse. Überdies erwähnt er auch die Verdammten (miseri), die Verfolgung erleiden ob ihrer eigenen Ungerechtigkeit. Selig gepriesen hat er diejenigen, die solche Verfolgung ausübten, jedoch nicht. Dies ist die zuspitzende Überinterpretation Bonizos. Zu Bonizo siehe ausführlicher unten S. 76ff.

3 Bonizo von Sutri, Liber ad amicum, S. 571: Si licuit vel licet christiano pro dogmate armis decertare, und S. 618: Sed cum superius a me quaesisses, amice dulcissime, si licet christiano armis pro veritate decertare. Die Frage findet sich also in sehr ähnlicher Formulierung am Anfang und am Ende des Werks. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass die Gewaltanwendung einmal pro veritate und einmal pro dogmate geschehen soll. Gemeint ist jedoch in beiden Fällen das Gleiche.

4 Vgl. HARTMANN, Wahrheit und Gewohnheit, S. 65ff.; WEINFURTER, Canossa, S. 106.

5 Siehe dazu bereits MIRBT, Publizistik, S. 43; ERDMANN, Entstehung des Kreuzzugsgedankens, S. 229ff.; neuerdings SUCHAN, Königsherrschaft im Streit, S. 255ff.; zur Markgräfin Mathilde siehe GOEZ, Markgräfin Mathilde, bes. S. 245ff.

6 Gregor VII., Epistolae Vagantes, Nr. 67, S. 151; siehe dazu WEINFURTER, Canossa, S. 106ff., auch mit einer eingehenden Würdigung des Dictatus papae.

7 Vgl. dazu TELLENBACH, Westliche Kirche, bes. S. 236ff.; zum Einfluss der Fälschungen siehe FUHRMANN, Pseudoisidorische Fälschungen, bes. S. 49ff.

8 Vgl. ERDMANN, Entstehung des Kreuzzugsgedankens, S. 185ff.

9 Vgl. COWDREY, Gregory VII, S. 650ff. mit knappen Bemerkungen zu den bekannten kriegerischen Aktivitäten auf Veranlassung Gregors; WEINFURTER, Canossa, S. 101ff. thematisiert nachdrücklich die Gehorsamsforderung Gregors, nicht jedoch die Gewaltfrage.

10 Vgl. ANGENENDT, Toleranz und Gewalt, sowie HOLZEM (Hg.), Krieg und Christentum. Beide Werke widmen Gregor VII. keine Aufmerksamkeit, was angesichts des Themas ihrer Bücher und nach den Vorarbeiten Carl Erdmanns erstaunlich ist.

11 ERDMANN, Entstehung des Kreuzzugsgedankens, S. 284ff.; FLORI, Guerre sainte, bes. Kap. 7, S. 191ff.

12 Vgl. TELLENBACH, Westliche Kirche, bes. S. 257f.; ULLMANN, Machtstellung des Papsttums, bes. S. 383ff.; zuletzt WEINFURTER, Canossa, S. 101ff.; ALTHOFF, Heinrich IV., S. 118ff.

13 Vgl. Register Gregors VII., lib. III, Nr. 12, S. 274: Qui si verba exhortationis nostre contempserit, auctoritate beati Petri eum a communione corporis et sanguinis domini nostri Iesu Christi separatum esse sibimet notificetis et non solum in anima sed in corpore ipsius principis apostolorum digna ultione fore puniendum.

14 Insbesondere die causae 23 und 24 des Decretum Gratiani widmen sich ausführlich der Frage, in welchen Fällen die Anwendung von Gewalt im Allgemeinen und gegen Häretiker im Besonderen gerechtfertigt sei. In diesem Zusammenhang zeigt sich die Wirkmächtigkeit der Diskurse der Zeit Gregors VII. ganz deutlich, siehe dazu unten Kap. VII.

15 Bei ANGENENDT, Toleranz und Gewalt, wäre die Befassung mit dieser Zeit und der Institution des hochmittelalterlichen Papsttums eigentlich zu erwarten, sie werden jedoch lediglich bei der Behandlung der Kreuzzugsthematik und der Ketzerbekämpfung berücksichtigt.

16 Vgl. HOLZEM, Krieg und Christentum, S. 70. Siehe dazu auch unten Anm. 61.

17 Vgl. FUHRMANN, Päpste, S. 294, der darauf hinweist, dass die meisten der berühmten deutschen Papstforscher Protestanten waren.

18 Einen aspektreichen Überblick über die breit gefächerte neuere Forschung, der hier nicht zu wiederholen ist, gibt HARTMANN, Investiturstreit, S. 63ff.; Texte und Literatur zu den hier interessierenden Themen auch bei LAUDAGE, Investiturstreit.

19 BERMAN, Recht und Revolution, bes. S. 144ff.: „Der Ursprung der westlichen Rechtstradition in der päpstlichen Revolution“; LEYSER, Papal Revolution; zur Kritik am Ansatz Bermans siehe SCHIEFFER, „The Papal Revolution“?, S. 19ff.

20 HALLER, Papsttum, S. 310–314.

21 Ebd., S. 429.

22 Ebd., S. 430.

23 BERMAN, Recht und Revolution, S. 162. Zu Bermans Ansatz s. jedoch die kritischen „Rückfragen“ von SCHIEFFER, Papal Revolution?

24 Ebd., S. 163.

25 ULLMANN, Machtstellung des Papsttums; ganz ähnlich hat man noch in den 90er Jahren den von VAUCHEZ herausgegebenen Band zur Papstgeschichte des Hohen Mittelalters, der im Französischen den Titel trägt: „Apogée de la papauté et expansion de la chrétienté (1054–1274)“, bei der Übersetzung ins Deutsche mit dem Titel versehen: „Die Machtfülle des Papsttums (1054–1274)“.

26 ULLMANN, Machtstellung des Papsttums, S. 383.

27 Ebd., S. 401f.

28 Ebd., S. 443.

29 Ebd., S. 445.

30 ROBINSON, Authority and Resistance, S. 22–24.

31 FLICHE, Réforme grégorienne, bes. Bd. 2, Kap. VI, S. 317ff.; ARQUILLIÈRE, Saint Grégoire VII, bes. S. 123–201.

32 ARQUILLIÈRE, L’augustinisme politique, bes. S. 24ff.

33 Mit dieser Bewertung endet DERS., Saint Grégoire VII, S. 594; ähnlich positiv bis enthusiastisch FLICHE, Réforme grégorienne, Bd. 2, S.422 beim Resümee anlässlich des Todes Gregors VII.

34 ARQUILLIÈRE war katholischer Priester.

35 Siehe z.B. FLORI, Guerre sainte, S. 191ff., in dessen Ausführungen allerdings ideengeschichtliche Untersuchungen nicht im Vordergrund stehen.

36 So z.B. FUHRMANN, Päpste, S. 109–154: „Auf dem Weg zur päpstlichen Weltherrschaft“.

37 HALLER, Papsttum, S. 412f.

38 HAMPE, Hochmittelalter, S. 125.

39 Ebd., S. 405.

40 Vgl. MIRBT, Publizistik, bis heute unverzichtbar sind die systematisch geordneten Hinweise auf die wichtigsten Argumente und Autoritäten zu den in dieser Zeit strittigen Fragen, die Mirbt für die Autoren beider Seiten bietet.

41 TELLENBACH, Libertas.

42 Ebd., S. 195.

43 Ebd., S. 197f.

44 Vgl. vor allem DERS., Westliche Kirche, bes. S. 152–200.

45 DERS., „Gregorianische Reform“, S. 112; DERS., Westliche Kirche, S. 239.

46 ERDMANN, Entstehung des Kreuzzugsgedankens, bes. S. 212–249; siehe dazu auch PRINZ, Klerus und Krieg, S. 30ff.; HEHL, Kirche und Krieg, bes. S. 57ff.

47 ERDMANN, Entstehung des Kreuzzugsgedankens, S. 212ff.

48 Siehe dazu unten Kap. II.

49 COWDREY, Gregory VII, S. 645.

50 WEINFURTER, Canossa, S. 106.

51 Ebd., S. 107 u. 108.

52 Ebd., S. 113. Die Bedeutung der Gehorsamsforderung wie des Samuel-Zitates für Gregors VII. Denken und Handeln akzentuierte auch schon SCHNEIDER, Prophetisches Sacerdotium, S. 118ff.

53 Vgl. dazu allg. STÜRNER, Peccatum und potestas; TÖPFER, Urzustand und Sündenfall.

54 Grundsätzlich dazu bereits JANSSEN, Art. Krieg, bes. S. 837ff. und 842ff.; FABER, Art. Macht, Gewalt, S. 842ff.

55 Vgl. BUISSON, Potestas und Caritas, bes. S. 216ff.

56 Siehe dazu schon ERDMANN, Entstehung des Kreuzzugsgedankens, bes. S. 193–211.

57 Vgl. dazu allg. ULLMANN, Machtstellung des Papsttums, bes. S. 520ff. mit dem Kapitel „Juristische Theologie“; LANDAU, Einfluß des kanonischen Rechts, S. 39ff.

58 ANGENENDT, Toleranz und Gewalt, S. 426 mit Hinweis auf ELM, Eroberung Jerusalems, S. 46ff.; HEHL, Die Kreuzzüge, S. 240.

59 Vgl. dazu SUCHAN, Königsherrschaft im Streit, bes. S. 176ff.

60 Einen aspektreichen Überblick über die Argumentationen in den Streitschriften gibt GOETZ, Geschichte als Argument.

61 Siehe dazu HOLZEM, Krieg und Christentum, bes. S. 70f., der allerdings mit seiner Zuspitzung, „die Grundentscheidung, ob dem Christentum eine grundsätzlich gewaltförderliche Tendenz innewohne und ob es diese Eigenschaft mit anderen monotheistischen Religionen artbedingt teile, darf als wenig sinnvoll suspendiert werden“, das Problem eher verunklärt. Zur Aufgabe steht weder eine „Grundentscheidung“, noch geht es um eine „grundsätzlich gewaltförderliche Tendenz“ oder um „artbedingt“, sondern ganz pragmatisch um die Frage, ob und unter welchen Bedingungen beim Christentum gewaltförderliche Tendenzen zu beobachten sind oder sogar die Oberhand gewannen. Und diese Fragestellung scheint mir auch heute noch sinnvoll, bisher aber eher vernachlässigt worden zu sein.

»Selig sind, die Verfolgung ausüben«

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