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IV. Maßnahmen zur Massesicherung und zur Befriedigung von Gläubigern

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Die Maßnahmen zur Massesicherung und zur Befriedigung einzelner Gläubiger sind in der InsO geregelt. Zu strafrechtlich bewehrten Verhaltensweisen von Schuldnern im Kontext der Insolvenz sei auf die unten[122] aufgeführten Insolvenzdelikte der §§ 283 ff. StGB verwiesen.

Insolvenzstrafrecht

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