Читать книгу Insolvenzstrafrecht - Gerhard Dannecker - Страница 123
2. Beschränkungen bei öffentlichen Aufträgen
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Als eine bei öffentlichen Auftraggebern mögliche Nebenfolge einer Verurteilung nach § 266a StGB kann das Unternehmen von öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu 3 Jahren ausgeschlossen werden, falls das Gericht eine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder eine Geldstrafe von über 90 Tagessätzen oder eine Geldbuße von wenigstens 2.500 € verhängt (§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SchwarzArbG vom 23.7.2004). Eine solche Sanktion kann nach Satz 2 dieser Vorschrift schon verhängt werden, bevor das Straf- oder Bußgeldverfahren endgültig durchgeführt ist, wenn nämlich „kein vernünftiger Zweifel“ an der Verfehlung besteht.