Читать книгу Insolvenzstrafrecht - Gerhard Dannecker - Страница 124
3. Beschränkung der Berufsfreiheit
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Neben einer Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe kann gegen den Kaufmann nach § 70 Abs. 1 StGB ein Berufsverbot verhängt werden. Kraft Gesetzes scheidet aus der Geschäftsführerverantwortung aus, wer die satzungsmäßigen Eignungsvoraussetzungen einer organschaftlichen Geschäftsführungstätigkeit verliert. Dies kann gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG der Fall sein bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen
• | einer Insolvenzstraftat (§§ 283–283d StGB), |
• | Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), |
• | falscher Angaben gegenüber dem Registergericht (§ 82 GmbHG, § 399 AktG), |
• | unrichtiger Darstellung (§§ 400 AktG, 331 HGB, 313 UmwG, 17 PublG), |
• | Betrug (§ 263 StGB), |
• | Untreue (§ 266 StGB), |
• | Kreditbetrug (§ 265b StGB), |
• | Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB), |
• | Computerbetrug (§ 263a StGB), |
• | Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und |
• | Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB). |
Bleibt er dennoch „faktisch“ geschäftsleitend tätig, wird eine Verantwortung als faktischer Geschäftsführer naheliegen. Dann sind aber die näheren Voraussetzungen der faktischen Geschäftsführung zu prüfen. Liegt eine faktische Geschäftsführung vor, treffen den Verantwortlichen die gleichen Handlungs- und Unterlassungsverpflichtungen wie einen wirksam bestellten Geschäftsführer. Die Dauer des Ausschlusses beläuft sich auf 5 Jahre ab Rechtskraft des Urteils.