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2.6 Zusammenschau 2020

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In der diesjährigen Zusammenschau der drei umfassenden Digitalisierungsnormen DVG, PDSG und DVPMG lässt sich im Hinblick auf den Steuerungsansatz des Gesundheitsministeriums ein Politikstil erkennen, der wesentliche Merkmale einer systematischen Politiksteuerung erkennen lässt.

1. Die bislang vorgelegten Digitalisierungsgesetze bauen erkennbar aufeinander auf. Während mit dem DVG noch stärker institutionelle Regulierungen, insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung und den Verantwortungs- und Kompetenzbereich der gematik GmbH auf den Weg gebracht wurden, haben die Artikel des PDSG schon stärker Systemprozess und -prozeduren adressiert. Der erste Entwurf des DVPMG weist dagegen schon eine Fülle von Detailregulierungen und Einzelaspekten auf, durch deren Adressierung das „Big Picture“ der Systemdigitalisierung deutlich verdichtet wird.

2. Der moderne, weil verzahnte und dynamische Gesetzgebungsstil des Gesundheitsministeriums zeigt in der laufenden Legislaturperiode eine erheblich bessere Wirkungsweise als sie die traditionelle einzelproblembezogene Weise der Gesetzgebung in der Vergangenheit entfalten konnte. Die hohe Taktung mit der das Ministerium die umfassenden Artikelgesetze (DVG, PDSG und DVPMG) zur Digitalisierung auf den Weg gebracht hat weist deutliche Merkmale eines modernen Regierungshandelns im Sinne einer modernen Staatstheorie (Benz: 2008) auf. Die umgehende Rückkopplung erster Implementationserkenntnisse durch Korrektur, Nachsteuerung, Anpassung, Präzisierung und Erweiterung in Folgegesetzen lassen sich in der Analyse der Gesetzestexte vielfach aufzeigen.

3. Aus Sicht der Gesundheitsfachberufe ist festzustellen, dass der Gesetzgeber, sowie die von ihm beauftragten Umsetzungsakteure (KBV und gematik) im Verlauf des Prozesses Kritik und Problemhinweise kooperativ aufgenommen und in der weiteren Gesetzgebung berücksichtigt haben.

4. Für die Gesundheitsfachberufe wird die Ausgestaltung des „feingranularen Zugriffsrechtekonzeptes“ ein nostalgischer Punkt im weiteren Differenzierungs- und Ausgestaltungsprozess sein. Heute nichtregulierte Aspekte der interprofessionellen Zusammenarbeit in der Versorgung der Patienten können durch die regel- und rechtebasierte Digitalisierung der Leistungserbringerkommunikation an den Schnittstellen der interprofessionellen Zusammenarbeit zu einer besseren Versorgungsqualität und so auch zu einer höheren Patientensicherheit führen. Die Digitalisierung des interprofessionellen Informationsaustausches schafft Rechtssicherheit für alle beteiligten Leistungserbringer und wird perspektivisch auch zu einer deutlichen Reduzierung der patientenbezogenen Informationsbeschaffung im Versorgungsprozess seitens der Gesundheitsfachberufe in den Bereichen Pflege, Geburtshilfe und Heil- und Hilfsmittelerbringung führen. Für die Rettungsdienste wird die Anbindung an die Telematikinfrastruktur in den nächsten Jahren auch einige Effizienzgewinne mitbringen. Insbesondere die Möglichkeiten zu einem sehr frühen Zeitpunkt im Einsatz Zugriff auf wichtige Patienteninformationen zu bekommen hilft vor Ort und verzahnt die Rettungsdienste besser mit den Krankenhäusern.

1 Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz–PDSG), Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020; Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/­fileadmin/­Dateien/3_Downloads/­Gesetze_und_Verordnungen/­GuV/P/­PDSG_bgbl.pdf, gelesen am 28.12.2020

2 Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz-PDSG) G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115 (Nr. 46); Geltung ab 20.10.2020; Quelle: https://www.buzer.de/­Patientendaten-Schutz-Gesetz.htm, gelesen am 30.11.2020

3 Referentenentwurf vom 27.03.2020

4 Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz-PDSG) G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115 (Nr. 46); Geltung ab 20.10.2020; Quelle: https://www.buzer.de/­Patientendaten-Schutz-Gesetz.htm, gelesen am 30.11.2020

5 Die folgende Verfahrensbeschreibung beruht auf Überlegungen des aktuellen Planungsstands. Abweichungen zur finalen Lösung sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht auszuschließen.

6 Nach jetzigem Kenntnisstand soll die berufliche Qualifikation der PhysiotherapeutInnen und der GeburtshelferInnen durch die Gesundheitsämter erfolgen. Für die Pflegeberufe ist die Errichtung eines Pflegeregisters beim Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn geplant und die Qualifikation der orthopädietechnischen und hilfsmittelherstellenden Berufe soll bei den Handwerkskammern aufgehangen werden.

7 Quelle: Bundesgesundheitsministerium, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/­fileadmin/­Dateien/3_Downloads/­Gesetze_und_Verordnungen/­GuV/D/Referentenentwurf_DVPMG.pdf, Bearbeitungsstand 15.11.2020

8 Sie sollen in den folgenden Bereichen zum Einsatz kommen: Sturzrisikoprävention, personalisierte Gedächtnisspiele für Menschen mit Demenz, Versorgung von Menschen mit Dekubitus, Kommunikation zwischen Pflegefachkräften und Angehörigen etc.

3.Statistisches Jahrbuch zur gesundheitsfachberuflichen Lage in Deutschland 2021

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