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|V|Vorwort des Herausgebers

Der Besondere Teil des Strafrechts bringt Besonderheiten des Lernens mit sich. Diese Besonderheiten sind allerdings symptomatisch für die Rechtswissenschaft. Zentraler Aspekt ist die enorme Stofffülle. Mit ihr sinnvoll umzugehen ist eine Herausforderung für Studierende und Lehrende. Denn das Ausmaß der Stofffülle birgt die Gefahr, ein grundlegendes Verständnis zu überdecken und notwendige methodische Fertigkeiten zu beeinträchtigen (vgl. Wissenschaftsrat, Perspektiven der Rechtswissenschaft in Deutschland, 2012, S. 57, 61). Für das Lernen selbst, für Prüfungen wie auch für die Praxis, ist ein ausgewogenes Zusammenspiel von rechtswissenschaftlichen Kenntnissen (Wissen) und juristischen Fertigkeiten (Können) erforderlich.

Auch wenn Ratschläge an Lernende gerade in der Rechtswissenschaft gefährlich sind, weil sie der Individualität des Ratgebenden häufig eher entsprechen als derjenigen des Ratsuchenden (vgl. Dershowitz, Letters to a Young Lawyer, 2009, S. 28), will das vorliegende Buch einen Vorschlag für die Erarbeitung des Besonderen Teils machen: Bei jedem Schritt des Lernens im Besonderen Teil sollte reflektiert werden, was der systematische Bezug des jeweils Erlernten ist. Zentral sind zunächst die Bezüge zum Allgemeinen Teil; es ergeben sich aber auch Verbindungen zum Zivilrecht (z.B. bei den Vermögensdelikten), dem Strafprozessrecht (z.B. bei den Aussagedelikten), dem Verwaltungsrecht (z.B. bei den Umweltdelikten) und nicht zuletzt zum Verfassungsrecht (z.B. bei den Ehrverletzungsdelikten). Sodann ist die Gesetzessystematik der einzelnen Deliktsgruppen in den Blick zu nehmen (besonders relevant bei den Brandstiftungs- und Straßenverkehrsdelikten).

Auf dieser Basis sollte ein Grundgerüst des Wissens und Könnens entwickelt werden, das mit weiteren Details ausgebaut werden sollte. Denn es darf nicht verschwiegen werden, dass in Prüfungen häufig Detailwissen thematisiert wird. Aber das sollte nicht entmutigen. Der besondere Teil ist eine faszinierende Materie: Der Gesetzgeber muss Deliktstypen schaffen, die so bestimmt sind (Art 103 Abs. 2GG, § 1 StGB), dass strafbares Verhalten von straflosem unterschieden werden kann. Diese gesetzliche Unterscheidung muss in Rechtswissenschaft und schließlich Rechtspraxis konturiert werden. Auf diese (mitunter schwierigen, nicht selten umstrittenen) Abgrenzungsfragen geht der folgende Text ein.

Dabei wird der Vielgestaltigkeit des Besonderen Teils durch die unterschiedlichen Perspektiven derjenigen, die diesen Band bearbeitet haben, Rechnung getragen. Zu den einzelnen Themenbereichen (Deliktsgruppen) werden jeweils |VI|einprägsame Leitentscheidungen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung in aller Kürze dargestellt. Tabellen, Schaubilder und Schemata verdeutlichen die rechtlichen Grundstrukturen. Die Schemata enthalten in einer zweispaltigen Darstellung neben Deliktsmerkmalen auch knappe und prägnante Definitionen.

Ich danke für die vielfältigen Beiträge zu dem vorliegenden Buch. Insbesondere danke ich Lea Voigt, Johannes Koranyi, Joachim Kretschmer und Max Putzer für ihre Beiträge sowie allen, die an meiner Professur am Entstehen des Buches beteiligt waren, insbesondere Désirée Glanzer, Marta Gruß, Alexandra Köppen, Jasper Schüler, Bettina Witt und Felix Dahlke. Den Leserinnen und Lesern wünsche ich viel Spaß beim Lesen und Lernen.

Berlin, im Mai 2015 Klaus Hoffmann-Holland

Strafrecht Besonderer Teil

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