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d) Ablauf

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Das Bauleitplanverfahren beginnt in der Regel formal mit dem Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB. Das sich anschließende Verfahren lässt sich in verschiedene Phasen gliedern. Die erste Phase ist die in den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB geregelte frühzeitige Beteiligungsphase, in der die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange erstmals einbezogen werden. Diese Beteiligungsphase ist durch die geringen formellen Anforderungen gekennzeichnet, unterscheidet sich aber von etwaigen informellen Vorverhandlungen insofern, als sie von der gesetzlichen Regelung bereits erfasst wird. Der informellen Vorphase ist in der Bauleitplanung besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da sich in der Stadtplanung ein elaboriertes System informeller Planungen entwickelt hat, das seinen Ausdruck etwa in Stadtentwicklungskonzepten, Master- und Rahmenplänen findet, die in vielen Fällen die Bauleitplanung lediglich als den Vollzug von anderweitig entwickelten planerischen Vorstellungen erscheinen lassen[260]. Die zweite Phase ist die förmliche Beteiligungsphase nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB, in der erneut die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange einbezogen werden. Die dritte Phase des Bauleitplanverfahrens ist die eigentliche Entscheidungsphase. Zeitlich ist sie gegen die erste und zweite Phase nicht scharf zu trennen, da sich der Beginn des Entscheidungsprozesses nicht klar bestimmen lässt und häufig bereits vor dem Beginn des eigentlichen Bauleitplanverfahrens liegt. Nach außen sichtbar wird der Entscheidungsprozess erst in dem abschließenden Akt der Entscheidung des Gemeinderats über den Plan. Als vierte Phase lässt sich dann das anschließende Verfahren der Genehmigung oder Anzeige des Plans sowie seine Veröffentlichung betrachten.

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