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aa) Aufstellungsbeschluss

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Das förmliche Bauleitplanverfahren beginnt mit dem Aufstellungsbeschluss. Die Regelung in § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB sieht allerdings nur vor, dass der Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen ist. Der Aufstellungsbeschluss wird von der Regelung also vorausgesetzt, nicht angeordnet. Dementsprechend ist sein Vorliegen auch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan[261]. Das Gesetz setzt jedoch an verschiedenen Stellen das Vorliegen eines Aufstellungsbeschlusses voraus. Dies gilt etwa für die Veränderungssperre und das Zurückstellen von Baugesuchen nach §§ 14 und 15 BauGB sowie für die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung nach § 33 BauGB[262]. Die Zuständigkeit für den Aufstellungsbeschluss wird vom BauGB nicht geregelt. Diese ergibt sich vielmehr, ebenso wie bei anderen Zuständigkeiten im Rahmen der Bauleitplanung, auch aus dem Landesrecht[263]. In der Regel wird der Aufstellungsbeschluss jedoch vom Gemeinderat gefasst[264]. Inhaltliche Aussagen zur Planung muss der Aufstellungsbeschluss nicht enthalten[265]. Es reicht aus, wenn der Planbereich benannt wird[266].

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