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1. Gefahrenabwehr

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Das Bauordnungsrecht dient in erster Linie der Gefahrenabwehr. Das kommt gleich zu Beginn der Landesbauordnungen zum Ausdruck, wenn diese fordern, dass Anlagen so zu errichten und zu ändern (u.ä.m.) sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden[84]. Konkretisiert werden die Anforderungen in den sich anschließenden Vorschriften der Bauordnungen, und zwar gestuft nach allgemeineren[85] und näher ausbuchstabierten[86] Anforderungen, die beispielsweise an Standsicherheit und Brandschutz der baulichen Anlage gestellt werden. Schließlich ermächtigt die sog. bauordnungsrechtliche Befugnisgeneralklausel[87] die Bauaufsichtsbehörden, bei den verschiedenen baulichen Vorgängen über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu wachen[88].

Besonderes Verwaltungsrecht

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