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a) Anlage

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Der zentrale Begriff der „Anlage“ wird von den Landesbauordnungen nicht legaldefiniert, sondern nur als Oberbegriff für die baulichen Anlagen einerseits und die sonstigen Anlagen und Einrichtungen im Sinne der jeweiligen Bauordnung andererseits eingeführt[147]. Bauliche Anlagen sind (unmittelbar) mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen[148]. Für eine Verbindung mit dem Boden soll es ausdrücklich ausreichen, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht (z.B. ein Wohncontainer)[149], auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist (z.B. ein Turmdrehkran[150]) oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden (z.B. ein Wohnwagen als Teil einer Wagenburg[151])[152]. Auch Werbeanlagen können bauliche Anlagen sein[153]. Gewisse Rechtsunsicherheiten bestehen allenfalls bei schwimmenden, aber zugleich ortsfesten Anlagen[154]. Schließlich zählen die Landesbauordnungen noch weitere Tatbestände auf, die unabhängig von der Erfüllung der Begriffsmerkmale der baulichen Anlage ebenfalls als solche gelten (sog. fiktive bauliche Anlagen, z.B. Aufschüttungen oder Sportflächen[155])[156]. Umgekehrt enthalten die Bauordnungen der Länder aber auch Ausschlusstatbestände, die gewisse Anlagen explizit vom Geltungsbereich des Bauordnungsrechts ausnehmen[157]. Diese Ausschlüsse sind regelmäßig deswegen unproblematisch, weil Gebäude von ihnen nicht umfasst und die genannten Tatbestände zumeist von Spezialgesetzen abgedeckt werden[158].

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Dabei ist zu beachten, dass sich der bauordnungsrechtliche Begriff der baulichen Anlage mit dem bauplanungsrechtlichen zwar weitgehend deckt, aber nicht identisch ist[159]. Das hat seinen Grund darin, dass Bauordnungs- und Bauplanungsrecht mit Gefahrenabwehr und Vermeidung von Nutzungskonflikten unterschiedliche Ziele verfolgen[160]. Für den bauplanungsrechtlichen Begriff der baulichen Anlage hat dies zur Folge, dass neben der Komponente des Bauens[161] zusätzlich die sog. bodenrechtliche (städtebauliche) Relevanz gegeben sein muss[162]. Diese liegt vor, wenn die Anlage das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorruft[163]. Zur Ermittlung des Planungsbedürfnisses müsse man sich eine Häufung der geplanten Anlagen vorstellen[164]. Trotz des zusätzlichen Erfordernisses der städtebaulichen Relevanz wirkt sich der Unterschied zwischen den beiden Definitionen in den jeweiligen Teilen des öffentlichen Baurechts regelmäßig nicht aus; lediglich in Einzelfällen, etwa bei den fiktiven baulichen Anlagen, kann es an der städtebaulichen Relevanz fehlen[165]. So wurde für Litfasssäulen die städtebauliche Relevanz u.a. mit dem Argument verneint, mit der Unterstellung einer Häufung könne hier gerade nicht operiert werden, während die Merkmale des bauordnungsrechtlichen Begriffs der baulichen Anlage klar erfüllt seien[166].

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Für „sonstige Anlagen und Einrichtungen“ entfällt die Genehmigungspflicht nicht automatisch[167]. Hierfür erfolgt zumeist eine gesonderte Verfahrensfreistellung[168].

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