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II. Die Bauaufsichtsbehörden

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Die Bauaufsicht und damit auch die Zulassung von Bauvorhaben wird von den Bauaufsichtsbehörden[127] wahrgenommen. Dabei ist der Begriff der Bauaufsichtsbehörde funktionell, nicht im organisatorischen Sinne zu verstehen und beschreibt alle Amtsstellen innerhalb der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung, die auf dem Gebiet des Städtebaus und der Bauaufsicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zu erfüllen haben. Außer in Berlin und Hamburg[128] regeln die Landesbauordnungen in Verbindung mit den Landesorganisationsgesetzen die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden, deren Aufbau zwei- oder dreistufig sein kann. Instanziell zuständig sind i.d.R.[129] die unteren Bauaufsichtsbehörden[130]. Diese sind in den Flächenstaaten die jeweilige (Land-)Kreisverwaltung, die kreisfreien Städte/Stadtkreise sowie bestimmte sonstige große Städte[131]. Sind die Gemeinden untere Bauaufsichtsbehörden, erfüllen sie diese Aufgabe als Pflichtaufgabe nach Weisung bzw. als Auftragsangelegenheit, d.h. sie sind der Fachaufsicht bzw. Sonderaufsicht unterworfen. In den Stadtstaaten nehmen in der Regel die Bezirksämter die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahr. Örtlich zuständig ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG der Länder[132] die Bauaufsichtsbehörde, in deren Bezirk das Bauvorhaben liegt.

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