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III. Die Untersagung von Planungen und Maßnahmen

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Gem. § 12 ROG besteht für die Raumordnungsbehörde die Möglichkeit, Planungen und Maßnahmen, die gegen Ziele der Raumordnung verstoßen, zu untersagen. Die Untersagung kann gem. § 12 Abs. 1 ROG, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen, dauerhaft oder im Fall des § 12 Abs. 2 ROG im Aufstellungs-, Änderungs- oder Ergänzungsstadium von Raumordnungsplänen für maximal drei Jahre befristet erfolgen, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Rechtsbehelfe gegen Untersagungen haben nach § 12 Abs. 3 ROG keine aufschiebende Wirkung.

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Auf Länderebene existieren in allen Landesplanungsgesetzen Regelungen zur Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen, die inhaltlich teils unterschiedliche Ausprägungen aufweisen: Die Untersagungsanordnung für die Raumordnungspläne des Bundes richtet sich gem. § 22 ROG nach § 12 Abs. 2, 3 ROG, wobei für die Untersagung das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig ist.

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