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IV. Raumordnungsberichte und Beiräte

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Auf Bundes-, in der Regel auch auf Landesebene ist zudem vorgesehen, dass dem Bundestag bzw. den Länderparlamenten regelmäßig Berichte über die Raumordnung übermittelt werden, die insbesondere raumbedeutsame Entwicklungen und geplante Vorhaben enthalten. Auf Bundesebene wird diese Aufgabe gem. § 22 Abs. 2 ROG dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung[205] zugewiesen, welches in regelmäßigen Abständen insbesondere über die dort normierten Themenbereiche das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Vorlage an den Deutschen Bundestag Bericht zu erstatten hat[206]. Gem. § 22 Abs. 2 S. 2 ROG können die Berichte auch auf fachliche und teilräumliche Aspekte beschränkt werden. Bei dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist darüber hinaus gem. § 23 ROG ein Beirat für Raumentwicklung zu bilden, der das Ministerium in Grundsatzfragen der räumlichen Entwicklung zu beraten hat. In den Beirat werden gem. § 23 Abs. 2 ROG Vertreter verschiedener Bereiche, z.B. der kommunalen Selbstverwaltung, aus den Bereichen der Wissenschaft oder sogar des Sports berufen. Für eine „Querschnittsaufgabe“ wie der Raumordnung ist solch eine Berufung von Beratern aus möglichst verschiedenen Bereichen sinnvoll[207].

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Auf Länderebene sind Regelungen über die – oft als Landesentwicklungsberichte bezeichneten – Raumordnungsberichte teils unterschiedlich ausgestaltet. So wird der Bericht in Rheinland-Pfalz gem. § 16 LPlG von der Landesregierung in einem Abstand von 5 Jahren erstellt, während dem Landtag in Sachsen-Anhalt die Ergebnisse der so genannten Raumbeobachtung (§ 19 Abs. 1 LPlG) durch die Landesplanungsbehörden und Regionalen Planungsgemeinschaften mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr berichtet werden müssen. In Baden-Württemberg sind die Landesentwicklungsberichte gem. § 29 LPlG Grundlage für die Aufstellung und Fortschreibung des Landesentwicklungsplans sowie der raumbedeutsamen Fachplanungen.

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