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h) Änderungen vor Planfeststellung
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Der Zweck des Anhörungsverfahrens liegt auch darin, zusätzliche Informationen und Erkenntnisse über das Vorhaben und seine Auswirkungen zu gewinnen. Es liegt auf der Hand, dass dies zu Änderungen des Plans führen kann.[114] Das Verfahrensrecht muss demgemäß eine Antwort darauf geben, wie mit solchen Änderungen umzugehen ist. Bei grundsätzlichen Modifizierungen, die sich insgesamt als neues Vorhaben darstellen, kann die Konsequenz nur sein, dass dies einen neuen Antrag und ein neues Anhörungsverfahren nach sich zieht. Diese Folge wäre aber bei bloßen Änderungen des Vorhabens kontraproduktiv. Der Anreiz, infolge neu gewonnener Erkenntnisse wünschenswerte Änderungen des Vorhabens in den Plan aufzunehmen, wäre gering. Auf dieses Dilemma gibt § 73 Abs. 8 VwVfG eine Antwort. Sein Zweck liegt auch darin, die Aufnahme wünschenswerter Modifizierungen des Vorhabens in den Plan zu unterstützen, indem der negative Anreiz, der von der vollständigen Wiederholung aufwendiger Verfahrensschritte ausginge, abgemildert wird[115].
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§ 73 Abs. 8 VwVfG regelt den Fall der Änderung des Plans – und analog auch den Fall der Ergänzung der Planunterlagen ohne Änderung des Vorhabens[116] – nach der Auslegung, aber noch vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. Für Änderungen nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses kommt hingegen § 76 VwVfG zum Tragen (siehe dazu Rn. 48 ff.). Für Änderungen des Plans vor der Auslegung bedarf es keiner gesonderten Regelung. Bei der Durchführung eines neuen Anhörungsverfahrens gehen keine bereits durchgeführten „aufwendigen“ Verfahrensschritte verloren.
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Zu beantworten ist die Frage, wann eine Abweichung von dem ursprünglichen Plan noch eine Änderung darstellt und wann es sich bereits um ein neues Vorhaben handelt. Um nachträgliche Verbesserungen der Planung nicht zu sehr zu erschweren, sollten jedenfalls die Grenzen der Änderung nicht zu eng gesteckt werden[117]. Dies hängt davon ab, ob die Identität der ursprünglichen Anlage gewahrt bleibt, das heißt keine „nach Gegenstand, Art und Betriebsweise im Wesentlichen andersartige Anlage“ entsteht[118]. Anhaltspunkte für die Beurteilung können die Größe, die Betriebsweise und der Grad der Eigenständigkeit der Änderung liefern[119].
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Liegt eine Änderung vor, müssen Behörden und Vereinigungen, deren Aufgabenbereich, oder Dritte, deren Belange durch die Änderung erstmals oder stärker berührt werden, erneut beteiligt werden. Eine Beteiligung der allgemeinen Öffentlichkeit sieht das VwVfG – außer in den Fällen des § 73 Abs. 8 S. 2 VwVfG – selbst nicht vor, sie kann jedoch auf die Änderung beschränkt gemäß § 22 UVPG erforderlich sein, wenn von der Änderung zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen ausgehen. Den zu beteiligenden Behörden, Vereinigungen und Dritten sind die Änderungen mitzuteilen. Die Frist für Stellungnahmen und Einwendungen beträgt zwei Wochen. Gemäß § 73 Abs. 8 S. 1 Hs. 2 VwVfG finden die Präklusionsregelungen entsprechende Anwendung.