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c) Alternativen
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Zu den zu berücksichtigenden Belangen gehören auch mögliche Alternativlösungen. Die Einbeziehung von Alternativlösungen stellt sich somit als Anforderung an das Abwägungsgebot dar[192]. Als Alternative ist auch die so genannte „Null-Variante“, also der gänzliche Verzicht auf das Vorhaben, einzubeziehen[193]. Allerdings müssen nicht alle denkbaren Alternativlösungen in gleicher Tiefe geprüft und bis zur abschließenden Entscheidung offen gehalten werden. Die Abschichtung der Prüfung und das Ausscheiden von weniger geeigneten Alternativen aufgrund einer ersten Grobanalyse sind – vorbehaltlich gleichbleibender Verhältnisse[194] – möglich. Ernsthaft in Betracht kommende Alternativen müssen so lange untersucht werden, bis sich herausstellt, dass sie gegenüber der gewählten Lösung nicht eindeutig vorzugswürdig sind[195]. Bei der Auswahl zwischen den geprüften Alternativen kommt der planerische Gestaltungsspielraum zum Tragen. Die Wahl zwischen verschiedenen Alternativen ist dabei nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine andere als die gewählte Alternative eindeutig besser geeignet gewesen wäre, insbesondere wenn die verworfene Variante zu geringeren Eingriffen in öffentliche und private Belange geführt hätte[196].