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b) Belange
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Die Beantwortung der Frage, welche Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind, folgt im Wesentlichen den gleichen Erwägungen wie im Bauplanungsrecht. Allerdings finden sich in den Fachplanungsgesetzen keine dem § 1 Abs. 5 und 6 BauGB vergleichbaren Kataloge zu berücksichtigender Abwägungsbelange[191]. Abwägungsbelange ergeben sich aus den Fachplanungsgesetzen selbst und aus anderen für das Vorhaben relevanten gesetzlichen Regelungen.