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1.1 Handelsgesetze

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In den deutschen Staaten sind AG erst um die Mitte des 18. Jahrhunderts gegründet worden, und zwar auf gewohnheitsrechtlicher Grundlage im Rahmen von Handelsbräuchen. Erst Mitte des 19. Jahrhunderts wurden zur Finanzierung des Eisenbahnbaus[1] die ersten gesetzlichen Bestimmungen erlassen (preußisches Gesetz vom 9.11.1843),[2] wobei die Gründung einer AG staatlicher Genehmigung bedurfte. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (ADHGB) vom 16.3.1861 enthält entsprechende Vorschriften.[3] Dieses Gesetzbuch brachte erstmals eine vollständige Kodifikation des Aktienrechts, auch der inneren Organisation der Organe und ihrer Zuständigkeiten. Erst das Gesetz des Norddeutschen Bundes vom 11.6.1870,[4] das ab 1871 im ganzen deutschen Reich galt, schaffte im Zuge des wirtschaftlichen Liberalismus die staatliche Genehmigung ab.[5] Über die Novelle vom 18.7.1884[6] wurde das Aktienrecht in das Handelsgesetzbuch (HGB) vom 10.5.1897,[7] das zusammen mit dem BGB am 1.1.1900 in Kraft trat, integriert. Die Novelle von 1884 führte als Reaktion auf die schlechten Erfahrungen der Gründerjahre den Aufsichtsrat als Kontrollorgan (anstelle der fortgefallenen staatlichen Überwachung) ein.[8]

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