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3.2 Einziehung nach Erwerb durch die Gesellschaft

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Die AG kann eigene Aktien gem. § 237 Abs. 1 S. 1 AktG auch ohne besondere Ermächtigung durch die Satzung einziehen. Erforderlich ist lediglich ein Beschluss der HV.[111] Darüber hinaus muss die Gesellschaft im Zeitpunkt der Einziehungshandlung dinglicher Eigentümer der Aktien sein.[112] Die Satzung der Gesellschaft kann dabei die Einziehung eigener Aktien beschränken (§§ 222 Abs. 1 S. 2, 237 Abs. 2 S. 1 AktG), diese jedoch nicht gänzlich ausschließen.[113] Im Fall des § 71c Abs. 3 AktG ist die Gesellschaft zur Einziehung eigener Aktien verpflichtet.

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