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3.1.2 Gestattete Zwangseinziehung
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Anders als bei der angeordneten Zwangseinziehung bedarf die gestattete Zwangseinziehung von Aktien eines Beschlusses der HV der Gesellschaft.[107] Auch die gestattete Zwangseinziehung muss dabei zunächst in der Satzung der Gesellschaft grds. zugelassen sein. Nicht zwingend, aber zulässig ist darüber hinaus, dass die Satzung die weiteren Voraussetzungen der gestatteten Zwangseinziehung im Einzelnen regelt. Tut sie dies nicht, steht die gestattete Zwangseinziehung von Aktien im Ermessen der HV (§ 237 Abs. 2 S. 2 AktG).[108] In jedem Fall muss jedoch die Einziehung im Falle der gestatteten Zwangseinziehung im Einzelfall im Interesse der Gesellschaft gerechtfertigt und willkürfrei sein. Insbesondere müssen die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Angemessenheit eingehalten werden.[109] Insofern ist die gestattete Zwangseinziehung jedenfalls immer dann als zulässig anzusehen, wenn die Zwangseinziehung erfolgt, um einen Aktionär aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft auszuschließen.[110]