Читать книгу Handbuch des Aktienrechts - Hans-Peter Schwintowski - Страница 369
2.5.3 Bekanntmachung des Jahresabschlusses
Оглавление373
Die Gläubiger der AG werden durch die Regelung des § 236 AktG angemessen vor der Gefahr der Veröffentlichung nichtiger Jahresabschlüsse geschützt. Gem. § 236 AktG darf die AG den Jahresabschluss im Fall einer Rückbeziehung der Kapitalherabsetzung, ggf. verbunden mit einer Kapitalerhöhung, erst bekanntmachen, wenn die Kapitalherabsetzung und – soweit erfolgt – die Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen und damit wirksam geworden sind.
5. Kapitel Kapitalmaßnahmen › III. Herabsetzung des Grundkapitals › 3. Kapitalherabsetzung durch die Einziehung von Aktien