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2.5.3 Bekanntmachung des Jahresabschlusses

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Die Gläubiger der AG werden durch die Regelung des § 236 AktG angemessen vor der Gefahr der Veröffentlichung nichtiger Jahresabschlüsse geschützt. Gem. § 236 AktG darf die AG den Jahresabschluss im Fall einer Rückbeziehung der Kapitalherabsetzung, ggf. verbunden mit einer Kapitalerhöhung, erst bekanntmachen, wenn die Kapitalherabsetzung und – soweit erfolgt – die Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen und damit wirksam geworden sind.

5. Kapitel KapitalmaßnahmenIII. Herabsetzung des Grundkapitals › 3. Kapitalherabsetzung durch die Einziehung von Aktien

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