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2.5 Rückwirkung

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Um der sanierungsbedürftigen AG die erfolgreiche Sanierung zu erleichtern, ermöglichen es die §§ 234 und 235 AktG, die vereinfachte Kapitalherabsetzung und ggf. die anschließend sogleich durchgeführte Kapitalerhöhung bilanziell auf den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres rückzubeziehen. Die Normen sollen der Gesellschaft bei der Erhaltung ihrer Kreditfähigkeit helfen, indem sie es ihr ermöglichen, die zwischenzeitliche Verlustsituation der Gesellschaft bilanziell nicht offenbaren zu müssen.[84]

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§§ 234 und 235 AktG ermöglichen daher die Durchbrechung des Stichtagsprinzips des § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB, die AG kann also die Eigenkapitalposten bereits im Jahresabschluss für das vorhergehende Geschäftsjahr verwenden, wie sie sich nach der geplanten vereinfachten Kapitalherabsetzung und ggf. der anschließenden Erhöhung darstellen.[85]

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