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1.5 Durchführung der Kapitalherabsetzung

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Die konkrete Durchführung der Kapitalherabsetzung hängt von der gewählten Art der Herabsetzung des Grundkapitals ab:

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Soweit die Kapitalherabsetzung bei Gesellschaften mit Stückaktien durch die bloße Reduzierung der Grundkapitalziffer ohne die Zusammenlegung von Aktien erfolgt, sind keine weiteren Abwicklungsmaßnahmen zu treffen. In diesem Fall ist die Kapitalherabsetzung bereits mit der Eintragung in das Handelsregister vollzogen und der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals entsprechend verringert.

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Bei einer Kapitalherabsetzung durch die Herabsetzung des Nennbetrages im Falle von Nennbetragsaktien ist der Nennbetrag der einzelnen Aktie mit dem Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung herabgesetzt. Durch diese Herabsetzung des Nennbetrages werden die bisherigen Aktienurkunden unrichtig. Sie müssen berichtigt und gegen neue Urkunden ausgetauscht werden. Dies ist nur relevant, wenn sich Aktienurkunden bei Aktionären befinden, was in der Praxis aufgrund der häufig sammelverwahrten Globalurkunde nicht der Fall ist. Bestehen einzelne Aktienurkunden, wird der Vorstand die Aktionäre zum Umtausch dieser Aktien auffordern. Aktien, die trotz Aufforderung nicht zum Umtausch oder zur Berichtigung eingereicht werden, können für kraftlos erklärt werden. Das Verfahren bestimmt sich insoweit nach §§ 73, 64 Abs. 2 AktG. Die neuen Urkunden sind dann an die Berechtigten auszugeben bzw. zu hinterlegen.[50]

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Die Kapitalherabsetzung kann auch durch die Zusammenlegung von Nennbetrags- oder Stückaktien erfolgen. Auch in diesem Fall fordert die Gesellschaft die Aktionäre zur Einreichung ihrer Aktien auf und kann gem. § 226 AktG Aktien für kraftlos erklären, wenn diese nicht rechtzeitig eingereicht werden. Gleiches gilt, wenn die eingereichten Aktien nicht die zum Ersatz durch neue Aktien notwendige Zahl erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung durch den Aktionär für dessen Rechnung zur Verfügung gestellt worden sind (§ 226 Abs. 1 S. 2 AktG). Im Falle von Spitzenbeträgen enthält die Einreichung der Aktienurkunden eine konkludente Verwertungsbefugnis.[51] Die Verwertung der Spitzen ist freihändig möglich und nicht an die Voraussetzungen des § 226 Abs. 3 AktG gebunden, welcher die Verwertung „ganzer“ Aktien regelt.[52]

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Für den Fall, dass die Aktionäre die alten Aktien nicht eingereicht oder die Gesellschaft nicht zur Verwertung der Spitzen beauftragt haben, werden die Aktien gem. § 226 Abs. 2 i.V.m. § 64 Abs. 2 AktG nach dreimaliger Aufforderung für kraftlos erklärt. Die neuen Aktien, welche an Stelle der für kraftlos erklärten Aktien ausgegeben werden, hat die Gesellschaft gem. § 226 Abs. 3 AktG unverzüglich für Rechnung der Beteiligten zum Börsenpreis oder bei Fehlen eines Börsenpreises durch öffentliche Versteigerung zu verwerten (§ 226 Abs. 3 AktG). Die Aktienrechte aus den Aktien stehen jedoch nach wie vor den Aktionären und nicht der Gesellschaft zu. Die Aktionäre können deshalb bis zur Verwertung der Aktien deren Übertragung auf sie selbst verlangen, wenn sie die erforderliche Zahl der Aktien nachträglich noch einreichen.[53]

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