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1.2.1 Inhalt des Kapitalherabsetzungsbeschlusses

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Aus dem Kapitalherabsetzungsbeschluss muss erkennbar sein, dass das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt werden soll. Daneben ist der Umfang der Kapitalherabsetzung anzugeben, wobei eine Angabe des Herabsetzungsbetrages pro Aktie nicht erforderlich ist.[12] Es genügt, wenn der konkrete Herabsetzungsbetrag und/oder das alte und das neue Grundkapital konkret genannt werden.[13] Zulässig ist weiterhin die Festsetzung einer Höchstgrenze durch die HV, wenn z.B. die genaue Höhe der Unterbilanz, welche mit der Kapitalherabsetzung beseitigt werden soll, noch nicht feststeht[14]. In keinem Fall darf jedoch dem Vorstand insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt werden.[15]

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Gem. § 222 Abs. 3 AktG ist in dem Kapitalherabsetzungsbeschluss ferner anzugeben, zu welchem Zweck die Kapitalherabsetzung erfolgt. Der Zweck muss konkret angegeben werden und bindet den Vorstand hinsichtlich der Verwendung des Buchertrages.[16] Anzugeben ist der wirtschaftliche Zweck der Kapitalherabsetzung, der nicht lediglich allgemein (z.B. „Sanierung“, „Gewinnausschüttung“) bezeichnet werden darf, sondern spezifisch anzugeben ist, um den Aktionären und den Gesellschaftsgläubigern die Hintergründe der Kapitalherabsetzung zu erklären.[17]

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Die Kapitalherabsetzung kann grds. zu jedem wirtschaftlichen Zweck erfolgen,[18] so z.B. zur Befreiung der Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen,[19] Einstellung von Rücklagen und Abrundung des Grundkapitals,[20] Beseitigung einer Unterbilanz oder Rückzahlung an die Aktionäre.[21] Bei der Verfolgung mehrere Zwecke sind alle Zwecke anzugeben, auch kann eine Prioritätenliste[22] erstellt werden. Darüber hinaus sollte der Kapitalherabsetzungsbeschluss Angaben zu der Frage enthalten, wie mit Beträgen verfahren wird, welche zur Erfüllung des angegebenen Zweckes nicht erforderlich sind.[23]

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Des Weiteren hat der Kapitalherabsetzungsbeschluss Angaben zu der Art der Herabsetzung zu enthalten, d.h. er muss Auskunft darüber geben, ob die Kapitalherabsetzung durch die bloße Reduzierung der Grundkapitalziffer oder durch die Herabsetzung der Aktiennennbeträge vollzogen oder durch die Zusammenlegung von Aktien oder durch die Einziehung der Aktien bewirkt werden soll.

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Wie bei der Kapitalerhöhung kann die HV die weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Durchführung der Kapitalherabsetzung bereits im Kapitalherabsetzungsbeschluss festlegen. Hierzu zählen z.B. Fristen, Umtausch oder Berichtigung der Aktienurkunden, Vernichtung der alten Aktienurkunden.[24] Trifft die HV in ihrem Beschluss insoweit keine Regelung, obliegt die Festsetzung der weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalherabsetzung dem Vorstand.[25] Die HV kann jedoch bestimmen, dass Festlegungen des Vorstands der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen.[26]

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