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1.6 Anmeldung der Kapitalherabsetzung

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Gem. § 227 AktG ist die Durchführung der Kapitalherabsetzung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung hat nur deklaratorischen Charakter, da die Kapitalherabsetzung bereits mit der Eintragung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses wirksam wird.[54] Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Kapitalherabsetzung können mit der Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung auch verbunden werden (vgl. § 227 Abs. 2 AktG). Inhaltlich hat das Registergericht nach § 227 AktG zu prüfen, ob die vorstehend beschriebenen Durchführungsmaßnahmen erfolgt sind.

5. Kapitel KapitalmaßnahmenIII. Herabsetzung des Grundkapitals › 2. Vereinfachte Kapitalherabsetzung

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