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2.2 Voraussetzungen 2.2.1 Zulässiger Zweck

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Der zulässige Zweck, zu welchem die vereinfachte Kapitalherabsetzung durchgeführt werden kann, wird von § 229 Abs. 1 AktG vorgegeben. Danach soll die Kapitalherabsetzung dazu dienen, Wertminderungen auszugleichen bzw. sonstige Verluste zu decken oder Beträge in die Kapitalrücklage einzustellen. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung kann auch mehrere der in § 229 Abs. 1 AktG genannten Zwecke gleichzeitig verfolgen.[58]

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Hauptanwendungsfall ist insoweit die Beseitigung einer Unterbilanz[59] der Gesellschaft, welche vorliegt, wenn das auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital der Gesellschaft nicht mehr den Betrag des gezeichneten Kapitals erreicht.[60] Unerheblich ist insoweit, auf welchen Tatsachen der zu der Unterbilanz führende Verlust der Gesellschaft beruht.[61]

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Der festgestellte Verlust kann sich aus der letzten Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ergeben. Letztere muss weder geprüft noch testiert oder festgestellt sein.[62] Erforderlich ist jedoch, dass der bilanzierte Verlust „auf einer Prognose nachhaltiger negativer Veränderungen der Vermögensstruktur durch den Vorstand beruht, der nach kaufmännischen Maßstäben sachlich begründet ist“.[63] Nach der Rechtsprechung des BGH müssen die zum Verlust der Gesellschaft getroffenen Feststellungen vertretbar sein und einer Plausibilitätskontrolle standhalten.[64] Der Grund hierfür ist der Schutz der Altaktionäre vor der mit der Kapitalherabsetzung verbundenen Verminderung ihrer Mitgliedschaftsrechte. Dies ist erforderlich, da § 232 AktG nur die Gläubiger der Gesellschaft vor einer willkürlichen Inanspruchnahme schützt und die Altaktionäre – im Gegensatz zu neu eintretenden Aktionären – bei einer gleichzeitigen Kapitalerhöhung nicht von den Zuführungen in die Rücklage profitieren.[65]

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