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2.4 Verwendung der durch die Herabsetzung erlangten Beträge

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Die Verwendung der Beträge, welche im Wege der Kapitalherabsetzung und aufgrund der Auflösung der Kapital- und Gewinnrücklagen frei werden, ist in § 230 AktG geregelt. Die Vorschrift enthält ein Ausschüttungsverbot und ein Verwendungsgebot.[77]

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Aufgrund des Ausschüttungsverbots nach § 230 S. 1 AktG dürfen die durch die Kapitalherabsetzung oder durch die Auflösung von Rücklagen oder Gewinnvorträgen gewonnenen Beträge nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden. Hiervon betroffen sind Zahlungen von Dividenden oder Einlagebefreiungen, Zahlungen in verdeckter Form sowie jegliche Umgehungskonstruktionen hierzu.[78] Das Verbot ist zeitlich unbegrenzt.[79] Zulässig sind hingegen Zahlungen an Aktionäre, die auf anderen Rechtsverhältnissen wie Kauf oder Miete etc. beruhen, soweit es sich hierbei nicht um eine verbotene Einlagenrückgewähr handelt.[80]

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Das Verwendungsgebot des § 230 S. 2 und 3 AktG besagt, dass die von § 230 AktG erfassten Beträge nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von Verlusten oder zur Einstellung in die Rücklagen verwendet werden dürfen. Dabei sind Vorstand und Aufsichtsrat an die Zweckvorgabe der HV gebunden. Es besteht insoweit kein Ermessensspielraum der Verwaltung.[81] Jeder Verstoß führt zu einer Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats nach §§ 93, 116 AktG.[82]

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Etwas anderes gilt lediglich, wenn die Zweckvorgaben der HV durch die Verwaltung tatsächlich nicht erreicht werden können, weil die ursprünglich angenommenen Verluste gar nicht angefallen sind.[83] In diesem Fall sind die frei gewordenen Beträge gem. § 232 AktG in die Kapitalrücklage einzustellen.

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Die vereinfachte Kapitalherabsetzung hat auch Auswirkungen auf künftige Gewinnausschüttungen. Solche dürfen nach § 233 Abs. 1 S. 1 AktG erst wieder vorgenommen werden, wenn die Kapitalrücklage und die gesetzliche Rücklage zusammen 10 % des Grundkapitals der AG erreicht haben.

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