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1.2 Kapitalherabsetzungsbeschluss

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Auch die Kapitalherabsetzung ist wie die Kapitalerhöhung eine Satzungsänderung, für die ausschließlich die HV der AG zuständig ist.[9] Nicht zulässig ist es deshalb, den Vorstand zur Vornahme der Kapitalherabsetzung zu ermächtigen.[10] Gem. § 124 Abs. 2 S. 3 AktG ist deshalb bei der Einberufung der HV der Vorschlag für den Kapitalherabsetzungsbeschluss seinem Wortlaut nach bekanntzumachen. Bekanntzumachen sind alle wesentlichen Einzelheiten der Kapitalherabsetzung, d.h. Einzelheiten hinsichtlich der Höhe, des Zwecks, der Art und der Durchführung der Herabsetzung.[11]

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