Читать книгу Handbuch des Aktienrechts - Hans-Peter Schwintowski - Страница 368

2.5.2 Rückwirkung einer gleichzeitigen Kapitalerhöhung

Оглавление

370

Eine logische Ergänzung zu § 234 AktG stellt die Regelung des § 235 AktG dar, welche neben der bilanziellen Rückwirkung der Kapitalherabsetzung auch die bilanzielle Rückwirkung einer gleichzeitig beschlossenen Kapitalerhöhung gestattet.

371

Auch die Rückbeziehung der auf die Kapitalherabsetzung folgenden Kapitalerhöhung ist durch die HV der AG zu beschließen. Voraussetzung für den Beschluss der HV über die Feststellung des Jahresabschlusses ist dabei, dass die Kapitalerhöhung in derselben HV wie die vorhergehende Kapitalherabsetzung beschlossen wurde (§ 235 Abs. 1 AktG).[93] Die Rückwirkung der Kapitalerhöhung ist nur zulässig, wenn auch die zeitgleich beschlossene Kapitalherabsetzung mit Rückwirkung beschlossen wurde.[94] Der Beschluss nach § 235 AktG darf weiterhin nur gefasst werden, wenn die Kapitalerhöhung mit Bareinlagen durchgeführt wird (§ 235 Abs. 1 S. 2 AktG). Eine Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen oder die Schaffung von genehmigtem oder bedingtem Kapital oder eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sind insoweit nicht ausreichend.[95]

372

Hinsichtlich der Frist zur Eintragung der Beschlüsse gilt das gleiche wie bei der Rückwirkung der Kapitalherabsetzung, d.h. die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und die Kapitalerhöhung sowie die Durchführung der Kapitalerhöhung müssen innerhalb von drei Monaten in das Handelsregister eingetragen werden. Andernfalls sind sie gem. § 235 Abs. 2 S. 1 AktG nichtig.

Handbuch des Aktienrechts

Подняться наверх