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3.1.1 Angeordnete Zwangseinziehung

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Die Satzung der Gesellschaft kann explizit bestimmte Fälle und Voraussetzungen festlegen („anordnen“), aufgrund derer Aktien eingezogen werden müssen. Dabei muss die Satzung die Einziehungsvoraussetzungen genau bestimmen und darf dem Vorstand insoweit keinen Ermessensspielraum gestatten.[101] In der Satzung sind weiterhin die Einzelheiten der Durchführung[102] der Zwangseinziehung sowie die Höhe des Einziehungsentgelts genau zu regeln.[103] Soweit die Regelung in der Satzung den vorgenannten Anforderungen für eine angeordnete Zwangseinziehung nicht genügt, kann sie dennoch als Grundlage für eine gestattete Zwangseinziehung angesehen werden.[104]

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Die Satzung der AG kann vielfältige Einziehungsgründe festlegen, so z.B. die Einziehung vinkulierter Namensaktien bei Verweigerung der zur Übertragung notwendigen Zustimmung.[105] Häufig werden vor allem in der Person des Aktionärs liegende Einziehungsgründe wie die Insolvenz des Aktionärs in die Satzung aufgenommen.

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Die Gesellschaft ist zur Einziehung der Aktien verpflichtet, wenn ein in der Satzung geregelter Einziehungsgrund vorliegt.[106]

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Wenn die Satzung die zwangsweise Einziehung „angeordnet“ hat, ist kein Hauptversammlungsbeschluss erforderlich (§ 237 Abs. 6 S. 1 AktG). An dessen Stelle tritt die Entscheidung des Vorstands über die Einziehung (§ 237 Abs. 6 S. 2 AktG).

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