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1.1 Grundfragen/Übersicht
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Die ordentliche Kapitalherabsetzung ist in den §§ 222–228 AktG geregelt. Durch die ordentliche Kapitalherabsetzung wird das in der Satzung der AG festgesetzte und in der Bilanz ausgewiesene Grundkapital herabgesetzt.
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Die ordentliche Kapitalherabsetzung zielt auf die Verringerung des Volumens des gebundenen Vermögens durch die Senkung der Grundkapitalziffer. Für diese Maßnahme kann es verschiedene Anlässe geben. Zum einen kann die Gesellschaft mit der Kapitalherabsetzung die Schaffung einer größeren Bewegungsfreiheit im Hinblick auf das vorhandene Gesellschaftsvermögen beabsichtigen, um dieses entweder an die Aktionäre aus- bzw. zurückzuzahlen oder sich durch Einstellung des frei gewordenen Kapitals in die Rücklagen einen größeren unternehmerischen, finanziellen Spielraum zu verschaffen.[1] Zum anderen kann im Falle einer Unterbilanz durch die Kapitalherabsetzung die Sanierung einer angeschlagenen Gesellschaft erfolgen. In diesem Fall wird die Kapitalherabsetzung häufig direkt mit einer neuen Kapitalerhöhung verbunden (sogenannter Kapitalschnitt). Dieser Schritt ist nach § 228 AktG zwingend erforderlich, wenn durch die Kapitalherabsetzung der Mindestnennbetrag des Grundkapitals (§ 7 AktG) unterschritten wird.[2] Die Kapitalherabsetzung und die Kapitalerhöhung müssen dann in derselben HV beschlossen werden.[3] An den Voraussetzungen der jeweiligen Kapitalmaßnahme ändert diese Verbindung hingegen nichts, d.h. es finden die jeweiligen Voraussetzungen Anwendung, die auch bei der isolierten Durchführung jeder einzelnen Kapitalmaßnahme beachtet werden müssten.[4]
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Die vier Wege, auf denen eine Kapitalherabsetzung erfolgen kann, sind im Aktiengesetz abschließend geregelt:
– | Bei Stückaktien erfolgt die Kapitalherabsetzung durch die bloße Reduzierung der Grundkapitalziffer. |
– | Bei Nennbetragsaktien wird die Kapitalherabsetzung durch die Herabsetzung der Aktiennennbeträge vollzogen (§ 222 Abs. 4 S. 1 AktG). |
– | Daneben kann die Kapitalherabsetzung sowohl bei Stück- wie auch bei Nennbetragsaktien durch die Zusammenlegung von Aktien erfolgen (§ 222 Abs. 4 S. 2 AktG). |
– | Schließlich kann die Kapitalherabsetzung bei beiden Aktienformen durch die Einziehung der Aktien bewirkt werden (§§ 237–239 AktG). |
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Die Kapitalherabsetzung bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zum Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen soll nach einer Ansicht in der Literatur eine Kapitalherabsetzung nur zulässig sein, wenn sie im Interesse der AG geboten und zur Erreichung des im Hauptversammlungsbeschluss angegebenen Zwecks notwendig ist.[5] Nach vorzugswürdiger h.M. bedarf es hingegen keiner sachlichen Rechtfertigung für die Durchführung einer Kapitalherabsetzung.[6] Dies ist unproblematisch, soweit lediglich die Nennbeträge der Aktien herabgesetzt werden oder bei bloßer Reduzierung des Grundkapitals, da insoweit kein Eingriff in die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre erfolgt.[7] Auch bei der Zusammenlegung von Aktien, die zu einem Verlust von Spitzen und damit zu einer niedrigeren Beteiligungsquote der betroffenen Aktionäre führt, kann die Rechtfertigung wegfallen, da die Aktionäre insoweit durch die Subsidiarität dieser Art der Kapitalherabsetzung geschützt sind.[8]
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Im Überblick stellen sich die Schritte der ordentlichen Kapitalherabsetzung wie folgt dar:
– | Beschluss der HV; |
– | Anmeldung des Hauptversammlungsbeschlusses zum Handelsregister; |
– | Prüfung, Eintragung und Bekanntmachung durch das Registergericht; |
– | Durchführung der Kapitalherabsetzung durch den Vorstand; |
– | Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Kapitalherabsetzung ins Handelsregister. |