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1.2.2 Mehrheitserfordernisse

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Gem. § 222 Abs. 1 S. 1 AktG ist für den Kapitalherabsetzungsbeschluss eine Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich. In der Satzung der AG können eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse festgelegt werden, eine kleinere Mehrheit ist nicht zulässig. § 133 Abs. 1 AktG bestimmt darüber hinaus wie bei allen Satzungsänderungen, dass der Beschluss der einfachen Stimmenmehrheit bedarf. Dass eine allgemeine Satzungsbestimmung, welche eine Erhöhung der satzungsändernden Mehrheit umfasst, auch für den Fall der Kapitalherabsetzung gilt, ist im Zweifel nicht anzunehmen.[27] Sofern dies gewollt ist, sollte die Satzung daher explizit den Fall der Kapitalherabsetzung im Rahmen der die Mehrheitserfordernisse heraufsetzenden Bestimmung nennen.

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Zusätzlich ist für die Kapitalherabsetzung ein Sonderbeschluss erforderlich, wenn mehrere Gattungen von stimmberechtigten Aktien existieren, § 222 Abs. 2 AktG. Das gilt nicht für stimmrechtslose Vorzugsaktien, selbst wenn sich durch die Herabsetzung des Nennbetrages der Vorzugsaktien oder durch deren Zusammenlegung der den Vorzugsaktionären zustehende Vorzugsbetrag reduziert.[28]

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