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3. Kapitalherabsetzung durch die Einziehung von Aktien
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Einen weiteren Fall der Kapitalherabsetzung stellt die Kapitalherabsetzung durch die Einziehung von Aktien dar. Hierbei handelt es sich um eine Unterform der ordentlichen Kapitalherabsetzung, da für die Einziehung der Aktien an die Aktionäre ein Entgelt bezahlt wird oder die Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von ausstehenden Einlagen befreit werden.
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Im Gegensatz zur ordentlichen Kapitalherabsetzung, bei der alle Aktien von der Herabsetzung gleichmäßig berührt und die Beteiligungsquoten der einzelnen Aktien nicht geändert werden,[96] führt die Kapitalherabsetzung durch Einziehung zur Vernichtung nur der eingezogenen Aktien.[97] Dabei darf wie bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung der Mindestnennbetrag des Grundkapitals der Gesellschaft in Höhe von EUR 50 000 nicht unterschritten werden (vgl. § 7 AktG).[98] Eine Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag ist jedoch auch hier zulässig, wenn der Mindestnennbetrag durch eine gleichzeitige Kapitalerhöhung wieder erreicht wird (§ 237 Abs. 2 S. 1 AktG).
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Gem. § 237 Abs. 1 S. 1 AktG ist zwischen zwei Arten der Einziehung zu unterscheiden:
– | die Zwangseinziehung, |
– | die Einziehung nach Erwerb der Aktien durch die Gesellschaft. |
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Im Überblick stellen sich die Schritte der Kapitalherabsetzung durch Einziehung wie folgt dar:[99]
– | Beschluss der HV bzw. des Vorstands; |
– | Anmeldung des Hauptversammlungsbeschlusses zum Handelsregister; |
– | Prüfung, Eintragung und Bekanntmachung durch das Registergericht mit Hinweis an die Gläubiger; |
– | Einziehungshandlung der Verwaltung; |
– | Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister; |
– | Zahlung des Einziehungsentgelts. |