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3.1 Zwangseinziehung
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Eine Zwangseinziehung ist nur zulässig, wenn sie in der ursprünglichen Satzung der Gesellschaft oder durch eine Satzungsänderung vor Übernahme oder Zeichnung der einzuziehenden Aktien angeordnet (sogenannte „angeordnete Zwangseinziehung“) oder gestattet (sogenannte „gestattete Zwangseinziehung“) war (§ 237 Abs. 1 S. 2 AktG). Dies bedeutet, dass gegenüber dem Aktionär, dessen Aktien eingezogen werden, die Möglichkeit der Zwangseinziehung bereits zum Zeitpunkt des Aktienerwerbs bestanden haben muss.[100] Die Voraussetzungen für eine Zwangseinziehung und die Einzelheiten zu ihrer Durchführung sind in der Satzung oder in dem Beschluss der HV festzulegen (§ 237 Abs. 2 S. 2 AktG). Das Wesen der Zwangseinziehung besteht darin, dass sie ohne Einverständnis der einzelnen Aktionäre durch einseitige Handlung der Gesellschaft vorgenommen werden kann.