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3.3 Einziehungsverfahren und Einziehungshandlung
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Gem. § 237 Abs. 2 und Abs. 3 bis 6 AktG unterscheidet das Gesetz zwischen einem ordentlichen und einem vereinfachten Einziehungsverfahren. Für das ordentliche Einziehungsverfahren gelten dabei im Wesentlichen die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 237 Abs. 2 AktG i.V.m. 222 ff. AktG).[114] Unter den strengen Voraussetzungen des § 237 Abs. 3 Nr. 1–3 AktG kann darüber hinaus ein erleichtertes Einziehungsverfahren durchgeführt werden. Erleichterungen bestehen dann hinsichtlich der Beschlussfassung und des Gläubigerschutzes.
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Erforderlich ist eine konkrete Einziehungshandlung der Gesellschaft, welche die Vernichtung der eingezogenen Aktien tatsächlich herbeiführt. Diese Einziehungshandlung ist eine Willenserklärung des Vorstands der Gesellschaft gegenüber dem betroffenen Aktionär.[115] In der Erklärung müssen die eingezogenen Aktien konkret bezeichnet werden.[116]