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2. Das Geschäft „wen es angeht“

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Um eine indirekte Vertretung auch bei sachenrechtlichen Geschäften zu begründen, wird vielfach auch die Figur des Geschäfts „wen es angeht“ herangezogen. Dabei handelt es sich allerdings weniger um eine sachenrechtliche Denkform als um eine ausnahmsweise Abweichung vom Offenlegungsprinzip des Stellvertretungsrechts, weil der Handelnde nicht klar macht, dass er für einen anderen tätig wird, dieser Punkt aber dem dritten Erklärungsempfänger gleichgültig ist[51]. Derartiges kommt naturgemäß in erster Linie bei kurzfristig abgewickelten Geschäften des täglichen Lebens in Betracht, und auch kaum bei obligatorischen Verträgen, da es dabei dem Dritten durchaus darauf ankommen muss, wer sein Vertragspartner ist. Demgemäß wendet man den Gedanken im Wesentlichen nur bei der Frage der Eigentumsübertragung an den Hintermann des Handelnden an, wenn der Handelnde für diesen tätig werden durfte und sollte, unter der weiteren Voraussetzung, dass es dem Veräußerer gleichgültig sein kann, wer Eigentümer wird. Der Handelnde muss dabei Besitzdiener oder Besitzmittler des „Hintermanns“ sein, was auf das antizipierte Besitzkonstitut (Rn 124, 137) hinauslaufen kann, so dass Eigentum auf den Hintermann übergeht. Hinsichtlich des schuldrechtlichen Geschäfts bleibt es dabei, dass nur die Handelnden Vertragspartner werden, denn in diesem Rahmen ist es etwa dem Veräußerer keineswegs gleichgültig, wer zB Gewährleistungsrechte geltend machen kann, wer sich Einwände aus dem Grundgeschäft entgegenhalten lassen muss und dergl.

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Das Geschäft „wen es angeht“, ist ein typischer Fall interessengerechter Anwendung einer Vorschrift: § 164 wird unter Verzicht auf das Erfordernis des Handelns in fremdem Namen angewandt. Da die Offenlegung im Interesse des Dritten geschehen soll, kann auf sie verzichtet werden, wenn die Person des Erwerbers dem Dritten gleichgültig ist. Der Erfolg im Verhältnis zwischen dem Handelnden (dem mittelbaren Vertreter) und dem Erwerber (dem mittelbar Vertretenen) ist durch das zwischen ihnen bestehende Verhältnis gerechtfertigt. Die „unmittelbare Fremdwirkung“ ist grundsätzlich auf die dingliche Seite beschränkt; also schuldet den Kaufpreis nur der Handelnde, auch wenn der „Hintermann“ Eigentümer wird.

Wenn der als Erwerber Handelnde für den Hintermann erwerben müsste, aber für sich selbst erwerben will, widerspricht sein Wille seiner Pflicht (im abgewandelten Fall 8, Rn 154 musste K für die E erwerben, will aber selbst Eigentümer werden). Auch in solche Fällen ist der Wille des Handelnden maßgebend, die E erwirbt also nicht.

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